Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Art. 37h Grundsatz

Absätze 1, 2 und 5

Sie bleiben unverändert.

Absatz 3

Buchstabe a

Das Bankengesetz sieht bis anhin eine Frist von 20 Arbeitstagen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen vor, wobei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht die Auszahlung an die Einlegerinnen und Einleger, sondern diejenige von der Trägerin der Einlagensicherung (esisuisse) an den von der FINMA Beauftragten gemeint ist. Neu sollen im Auszahlungsprozess folgende Fristen gelten:

1. Überweisung der gesicherten Einlagen durch esisuisse an den zuständigen Untersuchungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert einer Frist von maximal 7 Arbeitstagen nach Konkurseröffnung (Art. 37h Abs. 1 Bst. a; bisher 20 Arbeitstage).

2. Auszahlung der Einlagen an die Einlegerinnen und Einleger durch den Konkursliquidator innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlungsinstruktionen der Einlegerinnen und Einleger (Art 37j Abs. 3 VE-BankG). Das geltende Gesetz sieht dafür keine Frist vor; nach Artikel 44 BankV hat die Auszahlung zu erfolgen, «sobald» der Beauftragte das Geld von der esisuisse erhalten hat.

Zusätzlich wird in Buchstabe a konkretisiert, dass die Einlagensicherung im Falle der Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 26 BankG nur dann zum Zug kommt, wenn diese im Hinblick auf den Konkurs getroffen worden sind (namentlich zu deren Vorbereitung) angeordnet werden. In anderen Fällen kann die Anordnung einer Schutzmassnahme die Einlagensicherung nicht auslösen. Ebenfalls nicht ausgelöst wird sie im Sanierungsverfahren, da dieses anders als der Konkurs auf die Weiterführung der Banktätigkeit ausgerichtet ist (deshalb wird hier künftig auch nicht mehr vom «Sanierungsbeauftragten» gesprochen).

Buchstabe b

Die Höhe der Systemobergrenze wird den veränderten Verhältnissen seit ihrer ersten Festlegung angepasst. Künftig soll statt einer fixen Systemobergrenze ein prozentualer Deckungsbetrag von 1.6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen gelten, wobei die Beitragsverpflichtungen der Banken mindestens CHF 6 Mrd. betragen. Mit diesem Mechanismus kann sich die Deckung inskünftig im Gleichschritt mit der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen entwickeln, wobei die CHF 6 Mrd. nicht unterschritten werden dürfen.

Buchstabe c

Die Pflicht zur Hinterlegung von Wertschriften in Höhe der Hälfte der Beitragspflicht löst die derzeitige Pflicht zur dauernden Haltung von liquiden Mitteln im Umfang der Hälfte der Beitragspflicht ab (vgl. Art. 37h Abs. 3 Bst. c BankG und VE-BankG). Mit einer vorgängigen Wertpapierhinterlegung erhält das heutige System eine Ex-ante-