Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Art. 37j Auszahlung

Absatz 1

Absatz 1 enthält neu die Pflicht, einen Auszahlungsplan zu erstellen. Der Auszahlungsplan basiert auf dem Masterfile, das die Banken im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten gemäss Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe d VE-BankG zu erstellen verpflichtet sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 37h Abs. 3 Bst. d VE-BankG).

Absätze 2

Nach Eröffnung des Konkurses ersucht der Konkursliquidator die Einlegerinnen und Einleger umgehend um Zahlungsinstruktionen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen. Dazu benötigt er das Masterfile mit den gesicherten Einlagen pro Einlegerin oder Einleger. Es ist zu erwarten, dass die Einlegerinnen oder Einleger innert weniger Tage über ihre Ansprüche informiert werden können und dadurch die Möglichkeit haben, ihre Zahlungsinstruktionen gemäss den Vorgaben des Liquidators einzureichen.

Absatz 3

Die Auszahlungsfrist von 7 Arbeitstagen beginnt zu laufen, sobald die Zahlungsinstruktionen der Einlegerin oder des Einlegers beim Konkursliquidator eingetroffen sind. Die Einhaltung der Frist zur Auszahlung der gesicherten Einlagen bedingt, dass Einlegerinnen und Einleger die Instruktionen des Konkursliquidators befolgen und die vorgegebenen Hilfsmittel verwenden und korrekte Angaben zur Überweisung der Einlagen vorliegen. Die Auszahlung wird per Kontoüberweisung ausgeführt. Die Selbstregulierung kann den Prozess zur Einholung der Zahlungsinstruktionen konkretisieren. Weiter vorne wurde bereits ausgeführt, dass die Banken bereits im ordentlichen Geschäftsbetrieb gewisse Vorbereitungsarbeiten zur Einhaltung der Frist ergreifen müssen und dass der Prozess zur Ermittlung der berechtigten Einlegerinnen und Einleger automatisiert werden soll (vgl. Art. 37h Abs. 3 Bst. d VE-BankG).

Absatz 4

Dieser Absatz übernimmt die bestehende Regelung in Artikel 44 Absatz 2 BankV.

Absätze 5 und 6

Die Auszahlungsfrist soll in bestimmten Fällen verlängert werden können, insbesondere dann, wenn Unklarheit darüber herrscht, ob der Anspruch einer Person gerechtfertigt ist, oder wenn besondere Verfügungsberechtigungen vorliegen. Ebenso soll die Auszahlung aufgeschoben werden können, wenn kein objektiver Bedarf an einer raschen Auszahlung besteht, was z.B. bei Kleinstbeträgen der Fall sein kann. Die Aufschiebung ermöglicht es, dass die Verarbeitungskapazitäten auf jene Einlegerinnen und Einleger fokussiert werden können, die für ihre laufenden Lebenshaltungskosten auf eine rasche Auszahlung angewiesen sind. Es darf erwartet werden, dass auch die aufgeschobenen Auszahlungen nicht später als 90 Tage seit Eintreffen der Zahlungsinstruktionen erfolgen. In Ausnahmefällen können Auszahlungen auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden. Dies kann insbesondere bei unklaren Rechtsverhältnissen oder rechtlichen Restriktionen der Fall sein.

Die Selbstregulierung kann eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmefälle vorsehen (sog. Exception List), wobei die Ausnahmen in einem angemessenen Verhältnis