Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
zum auszuzahlenden Betrag stehen müssen. Die Selbstregulierung muss sicherstellen, dass trotz der Ausnahmen ein Grossteil der Einlagen rasch ausbezahlt werden kann.
Art. 37jbisVerrechnung, Anspruch und Legalzession
Artikel 37jbis enthält die bisherigen Absätze 2−4 des bisherigen Artikels 37j BankG. Diese Bestimmungen bleiben inhaltlich unverändert.
Art. 37k Datenaustausch
Absatz 2
Wie in der vorherigen Bestimmung wird der Begriff des «Sanierungsbeauftragten» gestrichen, da im Fall einer Sanierung das System der Einlagensicherung nicht zur Anwendung kommt.
Übergangsbestimmung
Um genügend Zeit zur Umsetzung der Vorbereitungshandlungen zu haben, welche für die Einhaltung der siebentägigen Frist zur Auszahlung der gesicherten Einlagen ab Eingang der Zahlungsinstruktionen nötig sind, wird der Selbstregulierung – und damit der Trägerin der Einlagensicherung – eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt.
4.3 Änderungen anderer Erlasse
4.3.1 Pfandbriefgesetz
Art. 40 Prüfung und Verwaltung der Deckung
Nach dem geltenden Absatz 1 kann die FINMA erst dann die Aushändigung der Deckungswerte verlangen, wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind relativ hoch und verhindern ein rechtzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Systems. Nach dem neuen Absatz 1 soll die FINMA bereits dann Massnahmen ergreifen und einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen oder die Aushändigung der Deckungswerte anordnen dürfen, wenn eine Mitgliedsbank die gesetzlichen Vorschriften (namentlich die Eigenmittelvorschriften) verletzt. Mit der zusätzlichen Möglichkeit, einen Untersuchungsbeauftragten einzusetzen, kann die FINMA situativ und risikoadäquat die Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit der Pfandregisterführung verbessern.
Absatz 2
Nach bisherigem Recht kann ein Untersuchungsbeauftragter mit der Verwaltung der Deckungswerte auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftragt werden bis der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt ist. Diese Kompetenz der FINMA wird aufgrund der Anpassung von Absatz 1 obsolet. Neu stellt Absatz 2 le-