Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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gang mit dem Internet aufwiesen. Der Bundesrat hat daraufhin entschieden, dass die Förderung der Früherkennung und Frühintervention zu intensivieren ist.1 Ausserdem sollen die wissenschaftlichen Grundlagen zum Ausmass der exzessiven Internetnutzung verbessert und die weitere Entwicklung dokumentiert werden. Dafür wurden in das Nationale Suchtmonitoring des Bundesamts für Gesundheit Fragen zur Internetnutzung aufgenommen.

Am 9. Oktober 2013 hat der Bundesrat in Erfüllung des Postulats Amherd vom 29. September 2011 den Bericht «Rechtliche Basis für Social Media» veröffentlicht. Im Bericht ist er zum Schluss gekommen, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen im schweizerischen Recht bezüglich sozialer Netzwerke wie Twitter, Blogs oder Facebook keine grösseren

Regelungslücken existieren. In sozialen Netzwerken gelten die allgemein gehaltenen

Regelungen bestehender Gesetze zum Beispiel des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG) oder des Strafgesetzbuches (StGB)3. Diese Vorschriften

erlauben bei umsichtiger Anwendung eine angemessene Antwort auf die meisten Probleme, welche die Plattformen für Betroffene und die Allgemeinheit schaffen oder schaffen könnten. Für einzelne Aspekte des Fernmelderechts und für die zivilrechtlichen Regelungen der

Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern und Providern sowie für den Jugendmedienschutz und den Datenschutz hat er jedoch weiteren Klärungsbedarf gesehen. Im Nachfolgebericht

«Rechtliche Basis für Social Media: Erneute Standortbestimmung» vom 10. Mai 2017 hat

der Bundesrat aufgezeigt, was die Prüfarbeiten in den erwähnten Bereichen ergeben haben. Beim Fernmelderecht hat sich gezeigt, dass heutzutage sehr viele Anbieterinnen von

Fernmeldediensten internet-basiert funktionieren und damit neue regulatorische Lösungen

erforderlich sind. Mit der Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes (FMG) vom

6. September 20174 will der Bundesrat eine klare Kompetenz zum Erlass von Kinder- und Jugendschutzregeln im Bereich der Telekommunikation schaffen. Gestützt darauf plant er, die Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf Verordnungsebene zu verpflichten, beim Verkauf von Mobilfunkabonnements und festen Internetzugängen eine Beratung für Eltern über die Möglichkeiten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen anzubieten. Schutzmöglichkeiten können die Auswahl, Installation und Einstellung von Filtern darstellen. Die Revision des Fernmeldegesetzes ist zurzeit in parlamentarischer Beratung.

In Bezug auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern5 kam der Bundesrat in seinem Bericht vom 11. Dezember 20156 zum Schluss, dass eine allgemeine,

rechtsgebietsübergreifende gesetzliche Regulierung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Providern nicht angezeigt ist. Er begrüsste zwar das Notice-and-Takedown-Verfahren7,

welches Social Media-Sites wie Facebook und Twitter in ihren allgemeinen

Geschäftsbedingungen vorsehen. Er sprach sich aber dagegen aus, dass solche

Selbstregulierungsmassnahmen als Rechtspflichten kodifiziert werden.

Die bestehenden Schwächen des DSG, die aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung entstanden sind, sollen durch dessen Totalrevision und die Änderung weiterer

1Als Teil des verlängerten dritten Massnahmenpakets des Bundes zur Verminderung der Drogenprobleme

(MaPaDro III, 2012–2016) und seit 2017 im Rahmen der Nationalen Strategie Sucht 2017–2024.

2 SR 235.1

3 SR 311.0

4 BBl 2017 6559

5 Hosting Provider stellen gegen Entgelt technische Infrastruktur (Speicherplatz, Rechenkapazität, Übermittlungskapazität) für die automatisierte Aufschaltung von Daten zur Verfügung. Access Provider (Internetzugangsanbieter) stellen die technische Verbindung zu den Servern der Hosting Provider sicher (oder auch nur einen Teilabschnitt dieser Verbindung). Bei Letzteren handelt es sich um Fernmeldedienstanbieter i.S. des FMG.

6 Bundesrat (2015): Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern. Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015. Vgl. https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2015/2015-12-110/ber-br-d.pdf (Stand: 19.02.2019).

7 Bei Verdacht auf einen unzulässigen Inhalt auf einer Website kann beim Hosting Provider eine Mitteilung gemacht werden. Dieser kann den Zugang zur betroffenen Website ganz oder teilweise sperren, bis die Angelegenheit durch die Gerichte und Behörden geklärt ist.