Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen – sogenannten Ego-Shootern gemäss Rating 16+/18+ der Pan European Game Information (PEGI)10– an Kinder und Jugendliche zu verbieten bzw. zu unterbinden. Besonders Kinder und Jugendliche seien vor

Gewaltdarstellungen in den Medien zu schützen. Es sei daher abzuklären, ob ein generelles Verbot des Verkaufs von elektronischen Gewaltspielen an Kinder und Jugendliche oder ein noch umfassenderer Kinder- und Jugendschutz angebracht sei. Der Motionär verweist auf den Code of Conduct (vgl. Kap. 1.4.1). Es sei zu prüfen, wie die Handhabung auf Basis dieses freiwilligen Selbstkontrollsystems gesetzlich verankert werden könne.

Die Motion Allemann «Verbot von Killerspielen» (09.3422) vom 30. April 2009 verlangt ein absolutes Verbot von Killerspielen: Der Bundesrat wird beauftragt, die Herstellung, das

Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen zu verbieten, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen. Ein generelles Verbot solcher Spiele scheine angemessen und

verhältnismässig. Die von den Herstellern und Händlern definierten Altersrichtlinien (wie PEGI) seien keine Alternative zu einem Verbot, da sie leicht unterlaufen werden könnten. Eine Möglichkeit zur Umsetzung der Motion bestehe in der Konkretisierung von Artikel 135 StGB.

Der Bundesrat hatte die Ablehnung beider Motionen beantragt. Er wies darauf hin, dass mit Artikel 135 StGB bereits heute ein absolutes Verbot grausamer Gewaltdarstellungen gelte. In seiner Stellungnahme zur Motion Allemann hielt er aber fest, dass der Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen verstärkt werden müsse und dass für ihn – ausserhalb des StGB – auch Verbote vorstellbar seien, welche sich auf den Verkauf und die Verbreitung von Gewaltdarstellungen beziehen, die nicht unter Artikel 135 StGB fallen, aber für bestimmte Alterskategorien ungeeignet sind. Auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) äusserte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2010 Bedenken hinsichtlich der Umsetzung eines absoluten Verbots, wie es die Motion Allemann fordert. Sie war jedoch einhellig der Meinung, dass der Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen an Jugendliche unter 16 oder 18 Jahren mittels verbindlicher Ratings verboten werden müsse. Auch war sie der Auffassung, dass

schweizweit klare Verhältnisse geschaffen werden müssten, und sie sah Handlungsbedarf bezüglich der Einführung allgemeinverbindlicher Regelungen von elektronischen

gewaltbeinhaltenden Killerspielen. Aus diesen Gründen beantragte die Kommission die

Annahme beider Motionen. Entsprechend wurden am 18. März 2010 sowohl die Motion Hochreutener als auch die Motion Allemann an den Bundesrat überwiesen. Die Motionen wurden mit Verweis auf die Arbeiten im Rahmen des Programms «Jugend und Medien» sowie am vorliegenden Vorentwurf noch nicht umgesetzt.

Zudem wurden verschiedene Standesinitiativen eingereicht, welche ein schweizweites Verbot von Killerspielen bzw. eine einheitliche Alterskennzeichnung von digitalen und

audiovisuellen Medien fordern. Es handelt sich um die Standesinitiativen des Kantons Bern «Verbot von Killerspielen» (08.316) vom 18. Juni 2008, des Kantons St. Gallen «Gegen Killerspiele für Kinder und Jugendliche. Für einen wirksamen und einheitlichen Kinder- und Jugendmedienschutz» (09.313) vom 26. Mai 2009, des Kantons Tessin «Revision von Artikel 135 StGB» (09.314) vom 27. Mai 2009, des Kantons Freiburg «Verbot von

Gewaltvideospielen» (09.332) vom 16. November 2009, des Kantons Zug «Verbot von

Gewaltvideospielen» (10.302) vom 05. Januar 2010 sowie des Kantons Luzern «Gewaltspiele und –sportarten und Jugendschutz» (11.301) vom 24. Januar 2011. Die Behandlung dieser Standesinitiativen wurde mit Verweis auf die Arbeiten im Rahmen des Programms «Jugend und Medien» für mehr als ein Jahr ausgesetzt11– mit Ausnahme der Standesinitiative des Kantons Luzern, die neben einem Verbot von Gewaltvideospielen auch ein Verbot von

Gewaltsportarten wie «ultimate fighting» forderte, und der keine Folge gegeben wurde.

10 Siehe https://pegi.info/ (Stand: 19.02.2019).

11 Vgl. die Entscheide des Ständerats vom 10.03.2011 und des Nationalrats vom 17.06.2011.