Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Anträge und Bemerkungen zum Vorentwurf

3.3.1 Vorbemerkung

Im Folgenden werden die Bemerkungen, Änderungsvorschläge und Kritikpunkte zu den einzelnen Bestimmungen aufgeführt. Stillschweigende Zustimmung bzw. der Verzicht auf eine Rückmeldung zu einem Artikel wird nur ausnahmsweise erwähnt. Angeführt werden jeweils lediglich die in einer Stellungnahme vorgebrachten Hauptargumente. Besonders ausführliche Stellungnahmen werden nur insoweit wiedergegeben, als sie konkrete materielle Änderungen fordern. Alle Einzelheiten können den im Internet publizierten Stellungnahmen entnommen werden.

Mit den Vernehmlassungsunterlagen wurde ein Fragebogen verschickt mit der Frage, ob die grundsätzliche Stossrichtung des Gesetzes bzw. die Artikel 6, 7, 8, 9, 11, 12, 19-23, 24-26, 30 und 32-34 als sinnvoll erachtet werden. Zu diesen Artikeln sind daher besonders viele Rückmeldungen eingegangen.

3.3.2 Bemerkungen zur Systematik

Zur Gesetzessystematik sind keine Stellungnahmen eingegangen.

3.3.3 Anträge und Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.3.3.1 Titel

Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG)

Zum Titel haben sich nur einzelne Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, die

Änderungsanträge vorzubringen haben.

Teilweise Zustimmung Titel in der vorgeschlagenen Formulierung

3 Kantone (SO, BS, BL) stimmen dem Titel in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge zum Titel

SO beantragt, im Gesetzestitel – wie auch im Textkörper – konsequent von «Kinder- und Jugendschutz» statt von «Jugendschutz» zu sprechen. Vor den Gefahren der heutigen Mediennutzung seien auch Kinder nicht ausreichend geschützt. Zudem habe sich der Bund dazu verpflichtet, sich um deren soziale, kulturelle und politische Integration zu bemühen. Diese Anstrengungen sollten gemäss SO auch in der verwendeten Begrifflichkeit reflektiert werden.

BS und BL weisen darauf hin, dass der im Gesetzestext verwendete Begriff «Jugendschutz» zu breit gefasst bzw. schon anderweitig und mit umfassenderem Inhalt besetzt sei und schlagen stattdessen den Begriff «Jugendmedienschutz» vor.

3.3.3.2 Ingress

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung,

Zum Ingress sind keine Stellungnahmen eingegangen.

3.3.3.3 Artikel 1 Zweck

Mit diesem Gesetz sollen Minderjährige vor Inhalten in Filmen und Videospielen geschützt werden, die ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können.

Zustimmung zu Artikel 1 in der vorgeschlagenen Formulierung

20 Kantone (BE, UR, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VD, VS,

NE, JU), SP, IG Detailhandel, LSA, SESF, SGDA, SIEA, SKV, SWA, Swissfilm, VSM, EKKJ, EMEK, DOJ, Experts Romandie, GameRights, JIF, Jubla, KKJPD, KKJP, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, SODK, VdG, Coop sowie 5 Einzelpersonen (pHeC_M_JIF,