Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF,) stimmen Artikel 1 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 1 in der vorgeschlagenen Formulierung
4 Kantone (ZH, LU, GR, GE), SSV, Blaues Kreuz, CP, Experts Romandie, frc, FV Sucht, FSP, GREA, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht, zischtig und 1 Einzelperson (pBaF)
stimmen Artikel 1 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 1 Blaues Kreuz, FV Sucht, GREA, Sucht Schweiz und Zentrum für Spielsucht
kritisieren das Fehlen von klaren Bestimmungen, vor welchen Inhalten Minderjährige geschützt werden sollen. Sie sind der Ansicht, dass neben Gewalt und sexuellen Inhalten auch das Suchtpotential als wichtiges Kriterium für die Abschätzung der Gefährdung herangezogen werden müsse und fordern, dass dies explizit im Gesetz und in der Botschaft festgehalten wird. Auch ZH, GR, GE, SSV, FSP und zischtig weisen darauf hin, dass sich der Schutz von Minderjährigen nicht auf den Schutz vor unangemessenen Sex- und Gewaltinhalten beschränken dürfe, sondern dass auch das Suchtpotential von Video- und Onlinespielen berücksichtigt werden müsse. Aus Sicht von GREA und Experts Romandie sind die im erläuternden Bericht genannten Gefahren (Gewalt, Sex) moralischer Natur. Es gebe bisher keinen wissenschaftlichen Konsens über einen Zusammenhang zwischen dem Konsum von gewalthaltigen Inhalten und tatsächlicher Gewaltausübung. Die Risiken der exzessiven Nutzung seien demgegenüber hinreichend nachgewiesen.
GE beantragt in diesem Sinne, Artikel 1 breiter zu fassen und in Anlehnung an Artikel 8 des Vorentwurfs des Bundesgesetzes über elektronische Medien wie folgt umzuformulieren: «Mit diesem Gesetz sollen Minderjährige vor Filmen und Videospielen geschützt werden, die ihre körperliche, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können.»
Frc bedauert, dass die Risiken im Zusammenhang mit Micropayment In-App-Käufen, Abofallen etc. nicht ins Gesetz Eingang fanden. Sie würden regelmässig entsprechende Beschwerden von Eltern erhalten, die mit diesen Problemen konfrontiert seien. Wenn Videospiele die Möglichkeit für In-App-Käufe enthalten, sollte dies für frc einen Einfluss auf die Alterseinstufung haben und von den Wirtschaftsakteuren klar kommuniziert werden müssen. Auch CP und Sucht Schweiz fordern, dass nicht nur Inhalte wie Gewalt und Sex, sondern auch Spielmechanismen wie integrierte Käufe, Lootbox-Systeme bzw. der Aspekt des Geldspiels in Videospielen («Gambling in Gaming») bei der Bestimmung von für bestimmte Altersgruppen ungeeigneten Inhalten bzw. des Abgabealters mitberücksichtigt werden.
LU bemängelt, dass mit dem Gesetzesentwurf lediglich Filme und Videospiele erfasst und Audioaufnahmen, Bilder u.v.m. ausser Acht gelassen würden. Dadurch fehle es noch an einer Gesamtstrategie im Bereich Jugendschutz bei digitalen Medien.
pBaF bringt vor, die Begriffe «mental» und «psychique» würden dasselbe bezeichnen und die Begriffe «développement moral» oder «social» seien keine juristischen Begriffe und daher unklar. Sie schlägt stattdessen vor, allenfalls in Anlehnung an Artikel 5 RTVG den Begriff «épanouissement» zu verwenden.
Ablehnung von Artikel 1
2 Kantone (SZ, ZG), FDP, SVP, SGV, asut, GARP/IG IP/SFP, suissedigital, JIM, Salt,
Sunrise, Swisscom, UPC und 1 Einzelperson (pBeH_M_JIF) lehnen Artikel 1 ab. Sie sind der Ansicht, der in Artikel 1 festgehaltene Zweck könne mit den vorgeschlagenen Massnahmen nicht erreicht werden. SZ bringt zusätzlich vor, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und der Selbstregulierungsbemühungen der Branche sei ein neues