Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Asut, suissedigital, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC geben zu bedenken, Kinder und Jugendliche würden Filme und Videos nicht via kostenpflichtige Video-On-Demand-Angebote nutzen, sondern vielmehr im offenen Internet anschauen oder internationale Anbieterinnen nutzen. Die vorgesehenen Auflagen für schweizerische Anbieterinnen von Abrufdiensten würden daher wirkungslos verpuffen. Dies auch deshalb, weil die lokalen Bestimmungen ausländischen Anbieterinnen gegenüber nicht durchgesetzt werden könnten. Der Aufwand und die Kosten würden daher nur die schweizerischen Unternehmen belasten, ohne dass damit der Jugendmedienschutz verbessert würde. Dies komme einer Diskriminierung der schweizerischen Anbieterinnen gleich. Für asut, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC würde eine entsprechende Regelung im JSFVG zudem zu Doppelspurigkeiten mit dem zukünftigen Bundesgesetz über elektronische Medien (BGeM) führen.

Asut, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC fordern daher, Abrufdienste und somit auch deren Anbieterinnen generell vom Geltungsbereich des JSFVGs auszunehmen. Suissedigital verlangt, kostenpflichtige Abrufdienste im Abonnementsverhältnis und deren Anbieterinnen mit Geschäftssitz in der Schweiz vom Geltungsbereich auszunehmen. Diese würden ihre Abonnemente nur mit volljährigen Kunden abschliessen und bereits ein System zur technischen Zugangskontrolle bereitstellen und somit den Eltern und Erziehungsberechtigten die nötigen Instrumente in die Hand geben, um Minderjährige vor ungeeigneten Inhalten zu schützen.

3.3.3.5 Artikel 3 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt für den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele:

a. die Vorgaben für die Alterskennzeichnung, die Inhaltsdeskriptoren und die Alterskontrolle;

b. die Massnahmen bei Plattformdiensten;

c. die Anforderungen an die Jugendschutzregelungen, das Verfahren zu deren Verbindlicherklärung sowie die subsidiäre Regelung durch den Bundesrat;

d. die Zuständigkeiten für den Vollzug und die Aufsicht;

e. die Koordination.

Zu Artikel 3 haben sich nur Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, die Änderungsanträge vorzubringen haben.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 3 in der vorgeschlagenen Formulierung

2 Kantone (SO, NE), DOJ, GREA, PJ, SAJV, Sucht Schweiz und VdG stimmen Artikel 3 in der vorgeschlagenen Formulierung teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 3

Aus Sicht von SO, NE und PJ ist es stossend, dass die Prävention bzw. Massnahmen zur Förderung von Medienkompetenzen aus dem Vorentwurf weggelassen wurden. Sie erachten die Förderung von Medienkompetenzen im Sinne einer Ressourcenstärkung bei den gefährdeten Bevölkerungsgruppen als eine notwendige Ergänzung zur Regulierungstätigkeit. Auch VdG bedauert, dass der erzieherische Aspekt im Vorentwurf fehlt. SO ergänzt, auch im Betäubungsmittelgesetz und im Geldspielgesetz seien die Kantone verpflichtet worden, in der präventiven Ressourcenstärkung aktiv zu werden. PJ fordert, dass der Vorentwurf durch den Ansatz der Prävention ergänzt, das nationale Programm zur Förderung von Medienkompetenz ausgebaut sowie genügend öffentliche Mittel zur Entwicklung und Umsetzung von präventiven Angeboten zur Verfügung gestellt werden. Nur durch regulatorischen Schutz und eine starke Prävention sei ein wirkungsvoller Jugendschutz möglich.