Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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Bundesgesetz nicht notwendig. SZ, ZG und FDP verweisen darüber hinaus auf die Verantwortung der Eltern. Gemäss ZG sollen zudem die Jugendlichen über die Medienbildung in der Schule sensibilisiert werden.
Für FDP ist eine Regulierung der privatwirtschaftlichen Anbieter durch den Staat als unnötiger Eingriff und die Vorlage als eine Überregulierung zu qualifizieren. Dies gelte umso mehr, als heute Medien gerade von Jugendlichen grösstenteils via Internet konsumiert würden und eine Regulierung des Zugangs zu Medien mittels einer nationalen Gesetzgebung als illusionär zu betrachten sei. Auch SVP stellt sich gegen die Vorlage. Sie ist der Meinung, dass die Schweizer Provider und Netzbetreiber nicht haftbar gemacht werden können, wenn das Elternhaus und die dortige Kontrolle versagen. SVP betont zusätzlich, dass Kinder und Jugendliche sich Filme vor allem im Internet anschauen und nicht über kostenpflichtige Abrufdienste. Genau dort greife das Gesetz nur marginal. CVP betont die Wichtigkeit von präventiven Massnahmen und der Förderung der Medienkompetenz von Eltern sowie von Kindern und Jugendlichen. Sie erachtet zwar den vorgeschlagenen Ko-Regulierungsansatz als durchaus interessant, stellt jedoch in Frage, ob die Vorlage wirklich zielführend ist. Es müsse darauf geachtet werden, dass die Vorlage nicht zu zusätzlichen administrativen Aufwänden führe, sondern einen verständlichen, zielführenden und umsetzbaren Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten vermöge.
3.3.3.4 Artikel 2 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für:
a. Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit; und
b. Anbieterinnen von Plattformdiensten, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
2Für Fernsehprogramme schweizerischer Programmveranstalter nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG), für das zeitversetzte Fernsehen sowie für das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG gelten ausschliesslich die Bestimmungen des RTVG.
3 Für Anbieterinnen von Geldspielen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017.
Zu Artikel 2 haben sich nur Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, die Änderungsanträge oder Vorbehalte vorzubringen haben oder den Artikel ganz ablehnen.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 2 in der vorgeschlagenen Formulierung
1 Kanton (SG), KS, LSA, SWA, Swissfilm, VSM und Jubla stimmen Artikel 2 in der vorgeschlagenen Formulierung teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 2
SG ist der Ansicht, dass für den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen kein zusätzlicher Handlungsbedarf bestehe und dieser daher nicht auf Bundesebene im JSFVG, sondern wie bisher in den kantonalen Kinogesetzen geregelt werden sollte.
VSM erachtet es als wichtig, dass im Gesetz oder zumindest in der Botschaft explizit festgehalten wird, dass redaktionell geführte Dienste, die ihre publizistischen Inhalte selbst produzieren und kuratieren, nicht von der Regulierung erfasst werden. Eine klare Einordnung des Geltungsbereichs des JSFVG und der Begriffe «Film», «Game» und «Medien» sei unabdingbar.
KS, LSA, SWA und Swissfilm fordern, im Gesetzestext sei ausdrücklich festzuhalten, dass Medieninhalte kommerzieller Kommunikation (Werbung) nicht unter den Geltungsbereich des vorgeschlagenen Gesetzes fallen. Diese sei schon hinreichend über andere gesetzliche Bestimmungen wie bspw. das Gesetz gegen den unlauteren