Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Auch DOJ, GREA, SAJV und Sucht Schweiz verlangen, dass der Aspekt der Prävention im Gesetz verankert wird. Für GREA und Sucht Schweiz braucht es nebst der Regulierung von Altersgrenzen und Inhalten zwingend auch die Förderung und Finanzierung von präventiven Ansätzen in den Kantonen. Für DOJ wäre es sinnvoll und wirkungsvoll, wenn mit dem Gesetz Präventionsmassnahmen in den bestehenden Strukturen, etwa der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, explizit gefördert und finanziert würden.

3.3.3.6 Artikel 4 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Akteurin im Bereich Film oder Videospiele: natürliche oder juristische Person, die Filme oder Videospiele herstellt, verleiht, vertreibt oder damit handelt, Anbieterin von audiovisuellen Trägermedien oder eines Abrufdienstes sowie Veranstalterin;

b. Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Konsumentinnen und Konsumenten Filme oder Videospiele zugänglich macht;

c. Veranstalterin: natürliche oder juristische Person, die Konsumentinnen und Konsumenten Filme oder Videospiele an öffentlichen Anlässen zugänglich macht;

d. Abrufdienst: Dienst, dessen Hauptzweck darin besteht, von der Anbieterin ausgewählte Filme oder Videospiele zum Abruf für die Allgemeinheit bereitzustellen, wobei die Konsumentinnen und Konsumenten den Zeitpunkt des Abrufs selbst wählen können; Dienste, die Filme nur in Form von Nachrichtenbeiträgen bereitstellen, gelten nicht als Abrufdienste im Sinne dieses Gesetzes;

e. Plattformdienst: Dienst, dessen Hauptzweck darin besteht, der Allgemeinheit eine elektronische Plattform bereitzustellen, auf die die Nutzerinnen und Nutzer selbst Filme oder Videospiele hochladen und von der sie diese abrufen können, wobei die Anbieterin des Plattformdienstes die Organisation der Inhalte bestimmt;

f. Inhaltsdeskriptoren: Piktogramme, die die Art der Inhalte beschreiben, welche die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können.

Zu Artikel 4 haben sich nur Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, die Änderungsanträge oder Vorbehalte vorzubringen haben oder den Artikel ganz ablehnen.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 4 in der vorgeschlagenen Formulierung Asut, GARP/IG IP/SFP, SWA, Swissfilm, CP, DOJ, SAJV, zischtig, Salt, Sunrise und UPC

stimmen Artikel 4 in der vorgeschlagenen Formulierung teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 4

GARP/IG IP/SFP sind der Ansicht, dass die Begriffsdefinition in Artikel 4 Buchstabe a zu umfassend ist und beantragen, dass der Begriff «herstellt» gestrichen wird. Es gehe hier um die Filmauswertung. Akteure im Bereich Film und Videospiele im Sinne des vorgeschlagenen Gesetzes seien nicht natürliche und juristische Personen, die Filme oder Videospiele herstellen, sondern solche, die sie vertreiben, verleihen und damit handeln.

Asut, Salt, Sunrise und UPC fordern, dass Anbieterinnen von Abrufdiensten nicht als Akteurinnen gelten, die vom Geltungsbereich des JSFVG erfasst werden (vgl. auch Bemerkung zu Artikel 2).

SWA und Swissfilm beantragen, in Artikel 4 Buchstabe d klarzustellen, dass ein Abrufdienst der Regulierung nicht untersteht, wenn und soweit er hauptsächlich die Kommunikation von Werbung und anderweitige Unternehmenskommunikation zum Gegenstand hat, einschliesslich solcher Auftritte, in denen Produzentinnen ihre eigenen Produktionen zu Zwecken geschäftlicher Referenz zugänglich machen.