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Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 4

Aus Sicht EKKJ, DOJ, SAJV und zischtig ist die Definition von «Plattformdienst» (Art. 4 Bst. e) zu ungenau und muss angepasst werden. Die real bestehenden Plattformen würden von der Definition nicht erfasst und Plattformdienste mit den in Artikel 4 definierten Eigenschaften gebe es nicht. Insbesondere sei nicht klar, ob auch von Nutzenden selbstproduzierte Werke gemeint sind. Für CP ist zu wenig klar, ob unter die Definition von «Plattformdienst» analog zur AVMD-Richtlinie auch soziale Netzwerke wie YouTube oder Facebook fallen, was aus Sicht von CP wichtig wäre. Zudem sei der Begriff «télécharger» zu präzisieren (upload und/oder download).

CP würde es zusätzlich begrüssen, wenn Inhaltsdeskriptoren (Art. 4 Bst. f) auch Spielmechanismen, die die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können, wie integrierte Käufe, Lootbox-Systeme und Glückspiele mit starkem Suchtpotential, beschreiben würden (vgl. auch Bemerkung zu Art. 1).

3.3.3.7 Artikel 5 Alterskennzeichnung und Inhaltsdeskriptoren

1 Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und von Abrufdiensten dürfen Filme und Videospiele nur zugänglich machen, wenn das erforderliche Mindestalter (Alterskennzeichnung) sowie die jeweiligen Inhaltsdeskriptoren gut sichtbar angegeben sind.

2Veranstalterinnen müssen die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren von Filmen und Videospielen an den Ticketverkaufsstellen und am Veranstaltungsort gut sichtbar anbringen.

3 Bei Filmen und Videospielen, die keine Inhalte enthalten, welche die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können, müssen keine Inhaltsdeskriptoren angebracht werden.

Zustimmung zu Artikel 5 in der vorgeschlagenen Formulierung

Zu Artikel 5 haben sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. JIF und media FORTI stimmen Artikel 5 in der vorgeschlagenen Formulierung explizit zu. JIF begrüsst insbesondere auch die Einführung von Deskriptoren, da sie heute schon mit diesen arbeiten und gute Erfahrungen damit machen würden.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 5 in der vorgeschlagenen Formulierung

2 Kantone (ZH, SG), fds, Pro Cinema, SKV und JIM stimmen Artikel 5 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 5

ZH und SG bringen vor, dass für volljährige Personen auch Filme ohne Alterskennzeichnung und Inhaltsdeskriptoren zugänglich sein sollten und daher Artikel 5 dementsprechend anzupassen sei.

Fds, Pro Cinema, SKV und JIM lehnen die Einführung von Inhaltsdeskriptoren nur für die Schweiz aus produktionstechnischen Gründen ab, solange für die Europäische Union kein einheitlicher Lösungsansatz verabschiedet werde. Fds, Pro Cinema und JIM betonen zusätzlich, dass Deskriptoren auch dann aufgrund europaweiter Industrie-Lagerbestände nur auf neue Ratings zur Anwendung gelangen könnten und nur unter Einhaltung einer längeren Übergangsfrist.

Ablehnung von Artikel 5

Asut, suissedigital, Salt, Sunrise und UPC lehnen die Einführung eines Schweizspezifischen Altersklassifizierungssystems und die Pflicht für Abrufdienste, ihre Filme nach diesem System zu kennzeichnen, ab. Eine Neuklassifizierung aller Filme nach einem schweizerischen System würde einen enormen Aufwand an Kosten und Arbeitszeit bedeuten. Da ausländische Anbieterinnen wie Netflix laut asut, Salt, Sunrise und UPC nicht an die