Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Schwierigkeiten, da insbesondere Kinder meist keinen Ausweis auf sich tragen würden, resp. keine Verpflichtung der Eltern bestehe, eine ID oder einen Pass für ihr Kind anzufordern, solange es nicht ins Ausland reise. Dieser Umstand müsse bei der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes bzw. der begleitenden Kommunikation berücksichtigt werden.

Ablehnung von Artikel 6 Absatz 1

1 Kanton (SZ) – der die Vorlage als Ganzes ablehnt – ist gegen die Einführung eines detaillierten Altersklassifizierungssystems. Dies hätte aus seiner Sicht zur Folge, dass beim Verkauf alle Altersstufen kontrolliert werden müssten, was zu einer zusätzlichen Belastung für das Verkaufspersonal führe, jedoch Kinder und Jugendliche kaum besser schützen würde.

SGV erachtet die heutigen Regelungen als ausreichend. Es sei nicht nötig, dass alle Altersstufen beim Verkauf kontrolliert würden. Fds, Pro Cinema und JIM weisen darauf hin, dass der Verkauf von bespielten Bildtonträgern tendenziell stark rückläufig und der prozentuale Verkaufsanteil an Kinder und Jugendliche gering sei. Für den Detailhandel würden durch die für alle Altersstufen vorgesehenen Alterskontrollen zusätzliche Verwaltungs- und Kontrollaufwendungen entstehen, welche dieser kaum bewältigen könne. Cdf gibt zu bedenken, dass der personelle und finanzielle Aufwand für die Kontrolle aller Altersstufen an Festivals viel zu hoch sei und ohne zusätzliche Gelder nicht bewältigt werden könne.

SGN lehnt Artikel 6 Absatz 1 ebenfalls ab. Die schockierendsten und irritierendsten Inhalte würden sich bei den Videospielen mit Alterskennzeichnung 16 und 18 situieren. Im Videospielbereich würden die Altersklassifizierung viel strikter gehandhabt als im Filmbereich. Eine Alterskontrolle bei Videospielen mit Alterskennzeichnung 16 und 18 sei absolut notwendig, bei tieferen Einstufungen hingegen zu aufwändig und kompliziert.

GREA erachtet Alterskontrollen als ungenügende Massnahme. Sie seien alleine für sich und ohne begleitende erzieherische Massnahmen nicht wirkungsvoll. 1 Einzelperson (pBeH_M_JIF) schlägt vor, eher auf Beratung als auf polizeiliche Bevormundung im Rahmen von Alterskontrollen zu setzen.

Artikel 6 Absatz 2

Es gelten folgende Ausnahmen:

a. Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien dürfen einer minderjährigen Person einen Film oder ein Videospiel ohne vorgängige Alterskontrolle zugänglich machen, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Person ist. Vorbehalten bleibt Artikel 197 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB).

b. Veranstalterinnen dürfen einer minderjährigen Person einen Film oder ein Videospiel ohne vorgängige Alterskontrolle zugänglich machen, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Person ist und wenn der Film oder das Videospiel nicht erst für volljährige Personen freigegeben ist. Vorbehalten bleibt Artikel 197 Absatz 1 StGB.

c. Veranstalterinnen von Videospielturnieren dürfen eine minderjährige Person an einem Turnier teilnehmen lassen, bei dem ein Videospiel gespielt wird, das der minderjährigen Person aufgrund ihres zu jungen Alters nicht zugänglich gemacht werden dürfte, sofern die schriftliche Einwilligung einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge vorliegt.

Zustimmung zu Artikel 6 Absatz 2 in der vorgeschlagenen Formulierung

4 Kantone (LU, SZ, FR, AG), SGV, fds, Pro Cinema, SGDA, SKV, Cdf, JIM, zischtig und

1 Einzelperson (pBaF) begrüssen die in Artikel 6 Absatz 2 formulierte Ausnahmeregelung für Alterskontrollen. Für AG wäre ein restriktiverer Jugendschutz zwar wünschenswert, jedoch nicht umsetzbar. Für LU würde ein Verzicht auf diese Ausnahmeregelung einen übermässigen Aufwand bedeuten, welcher nicht zur Erfüllung des gewünschten Ziels führe. Dass es in der Alterskategorie ab 16 Jahre Konstellationen geben könne, in welchen ein volljähriger Kollege oder eine volljährige Kollegin oder grössere Brüder oder Schwestern eine unter 16-jährige Person ohne Einverständnis der Eltern einen Film oder ein Videospiel konsumieren lassen, ist