Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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3.3.3.12 Artikel 10 Allgemeine Anforderungen an die Jugendschutzregelungen

Die Jugendschutzregelung muss mindestens folgende Elemente umfassen:

a. anzuwendendes Altersklassifizierungssystem;

b. Regeln zur Alterskennzeichnung und zu den Inhaltsdeskriptoren, zur Alterskontrolle und zum Umgang mit Vorfilmen und Werbefilmen, die in Zusammenhang mit einem Hauptfilm oder einem Videospiel zugänglich gemacht werden, sowie die notwendigen Übergangsbestimmungen;

c. Bezeichnung einer Anlaufstelle für den Jugendschutz;

d. Möglichkeit für jede Person, das für einen bestimmten Film oder ein bestimmtes Videospiel festgelegte Mindestalter oder die Nichteinhaltung der Jugendschutzregelung bei der Anlaufstelle beanstanden zu können;

e. Information der Öffentlichkeit über die Inhalte der Jugendschutzregelung;

f. Kontrolle der Umsetzung der Jugendschutzregelung durch die Jugendschutzorganisation, insbesondere mithilfe von Testkäufen oder Testeintritten oder über die Eröffnung von Testkonten;

g. Massnahmen bei Verstössen gegen die Jugendschutzregelung durch Akteurinnen, die Mitglieder der Jugendschutzorganisation sind;

h. Verteilung der Kosten für die Erarbeitung und die Umsetzung der Jugendschutzregelung.

Zu Artikel 10 haben sich vor allem Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, die Änderungsanträge und Vorbehalte haben oder den Artikel ganz ablehnen.

Zustimmung zu Artikel 10 in der vorgeschlagenen Formulierung

Media FORTI stimmt Artikel 10 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 10 in der vorgeschlagenen Formulierung

2 Kantone (LU, BL), SIEA und EKKJ stimmen Artikel 10 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 10

EKKJ fordert, dass die Jugendschutzregelung zwingend vorsehen muss, dass ein Film analog zu Artikel 11 Absatz 3 neu eingestuft werden kann. Sie sollte aus ihrer Sicht zudem festlegen, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstösse gegen die Regelung dem BSV gemeldet werden müssen. Und bezüglich die Information der Öffentlichkeit (Art. 10 Bst. e.) fehle eine verbindliche Verpflichtung für eine dauerhafte Information via Internet wie auch Indikatoren für die Art und Weise der Information («ausführlich, für alle zugänglich, in Migrationssprachen, usw.»).

LU und SIEA erachten es als stossend, dass lediglich die Akteurinnen, welche der Jugendschutzorganisation beigetreten sind, den Sanktionen der jeweiligen Reglemente unterliegen. Dies könne zu einer Doppelbestrafung der Mitglieder führen und somit zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Nicht-Mitgliedern. LU und SIEA verlangen deshalb eine entsprechende Anpassung des Gesetzesentwurfes.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 10

Für BL ist es zu wenig klar, welche Sanktionen im Rahmen der Branchenregelungen möglich sein sollen und wie wirksam sie sein werden.

Ablehnung von Artikel 10

Fds, Pro Cinema, SKV, Cdf und JIM begrüssen zwar eine Ko-Regulierung, jedoch nicht in der vorgeschlagenen Form. Sie sind der Meinung, dass es sich bei der Kontrolle und Sanktionierung um staatliche Aufgaben handelt und diese nicht an private Branchenorganisationen übertragen werden sollten. Die Branche könne zwar Anforderungen