Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Konsumierende auch nicht verwirrend wirken. Auch Experts Romandie fordert die Schaffung eines einheitlichen Altersklassifizierungssystems für Filme und Videospiele.

Ein Altersklassifizierungssystem mit nur mindestens fünf verschiedenen Altersstufen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b) scheint 4 Kantonen (ZH, BS, BL, VD), SP und 4 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) als zu wenig differenziert bzw. als zu starr. Sie fordern sechs (BS, BL), sieben (ZH) bzw. mindestens sieben Altersstufen (SP, pPuS_M_JIF) und / oder 2-Jahres-Schritte (SP, pTaB_M_JIF). 1 Einzelperson (pBaF) erscheinen fünf Altersstufen als zu viel. Sie erachtet zwei oder drei Altersstufen als ausreichend.

Für TI müsste auch die Thematik der unterschiedlichen Sprachversionen eines Produktes thematisiert werden, weil die Übersetzung häufig die Intensität der verbalen Gewalt ändere. Eine Anwendung einer Alterseinstufung in einer anderen Sprache auf die italienische Version ohne zusätzliche Prüfung sei daher zu vermeiden. TI ist zudem nicht klar, wer die italienischsprachigen Filme einstufen wird, die ausschliesslich im Tessin gezeigt werden.

Bezüglich der Regelung bei Filmen oder Videospielen, für die noch kein Mindestalter angegeben ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c), schlagen EKKJ, DOJ und SAJV vor, solche Filme oder Videospiele nicht wie vorgeschlagen in der höchsten Altersstufe einzustufen, sondern den Vermerk «nicht geprüft» anzubringen, da ansonsten Verwirrung bzw. unnötige Prohibition entstehen könnte. Zischtig beantragt, diesen Vermerk zusätzlich anzubringen. Auch für PJ schwächt die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Regelung die Bestrebungen des Jugendschutzes. Eine fehlende Einstufung eines Filmes oder Videospiels müsse daher zur Folge haben, dass diese nicht in den Vertrieb aufgenommen werden.

VD, GE und JIF weisen darauf hin, dass heute für Filme, die nicht eingestuft sind, die Altersstufe 16 gelte. Teilweise werde aus Kostengründen auf eine Einstufung ganz verzichtet, so dass Filme, die eigentlich auch für jüngere Jugendliche geeignet wären, eine zu hohe Alterseinstufung erhalten würden, was das ganze Altersklassifizierungssystem unglaubwürdig mache. Für VD ist dabei massgebend, wie hoch die Kosten für die Alterseinstufung eines Filmes sein werden. Seien diese zu hoch, würden viele Akteurinnen auf eine Alterseinstufung verzichten. GE regt an, über eine Kostenteilung nachzudenken, die keine solchen gegenläufigen Effekte einführt. Für JIF müssten die Alterseinstufungen künftig unabhängig von Gebühren stattfinden.

TI und GE verweisen auf die Problematik von Festivals, die oft neue Filme zeigen, die noch über keine Alterseinstufung verfügen. Cdf lehnt aus diesem Grund die standardmässige Alterseinstufung auf «ab 18 Jahre» bei fehlender Alterseinstufung ab. Bei einer Einführung dieser Regelung sei mit sinkenden Zuschauerzahlen zu rechnen. TI ist der Ansicht, dass für Festivals Ausnahmen möglich sein müssten.

SO und TI weisen darauf hin, dass auf formeller Ebene zu definieren sei, wie und wo ein Register der Altersklassifizierungsentscheide geführt werde und wie die Kosten dafür getragen würden. So könnten sich dort alle informieren, die einen Event organisieren wollen.

Bezugnehmend auf den Videospielbereich weist SIEA darauf hin, dass es heute nicht den Prozessen von PEGI entspreche, ein nicht eingestuftes Game mit der PEGI 18- Klassifizierung zu kennzeichnen, da dies den Eltern einen falschen Anschein vermitteln würde. SIEA fordert daher, dass allenfalls nicht eingestufte Games praktisch wie PEGI 18 Games behandelt werden, diese aber nicht mit der PEGI 18-Klassifizierung gekennzeichnet werden müssen. Auch für SGDA und SGN muss es die Möglichkeit geben, ein nicht eingestuftes Game als «Einstufung ausstehend» bzw. «ohne Alterseinstufung, elterliches Einverständnis erforderlich» zu klassifizieren. SGDA ergänzt, die jeweiligen Klassifizierungs-Systeme müssten proaktiv informieren, wo und