Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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Expertinnen auf ihrem Gebiet am besten geeignet, die Inhalte und die technischen Möglichkeiten zu beurteilen und entsprechende Lösung gemeinsam zu vereinbaren.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 9 in der vorgeschlagenen Formulierung
15 Kantone (ZH, UR, OW, NW, SO, BS, BL, SH, SG, AG, TI, VS, NE, GE, JU) stimmen Artikel 9 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 9
15 Kantone (ZH, UR, OW, NW, SO, BS, BL, SH, SG, AG, TI, VS, NE, GE, JU), DOJ,
Experts Romandie, JIF, KKJPD, KKJP, SAJV, SODK und 6 Einzelpersonen
(pBeH_M_JIF; pHeC_M_JIF; pHoP_M_JIF; pPuS_M_JIF; pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) geben zu bedenken, dass für einen wirksamen Jugendschutz der Branche, die naturgemäss auch wirtschaftliche Aspekte stark gewichte, nicht die ausschliessliche Verantwortung und Kompetenz übertragen werden dürfe. Sie regen an bzw. fordern festzulegen, dass in die Jugendschutzorganisationen zwingend von den Branchen unabhängige Dritte bzw. Expertinnen und Experten (bspw. aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft, Pädagogik, Psychologie, Sozialarbeit, Gesundheit) einzubeziehen seien. Dies sei vor allem wichtig für die inhaltliche Ausgestaltung des Jugendschutzes in der Praxis und bei der Weiterentwicklung der Jugendschutzregelungen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Interessen aller Beteiligter – und damit insbesondere diejenigen der Kinder und Jugendlichen sowie deren Erziehungsberechtigten – gewahrt und die aus Sicht der Branche berechtigten wirtschaftlichen Überlegungen nicht überwiegen würden.
Für SO müssten diese Fachleute für ihre Mitarbeit vom Staat entschädigt werden, keinesfalls jedoch durch die Kinder- und Jugendschutzorganisationen selbst. AG erachtet es v.a. in der Aufbauphase der Jugendschutzorganisationen als wichtig, dass das Know-How bestehender Jugendschutzorganisationen in den Prozess einbezogen werde. UR, NW und pTaB_M_JIF regen an, dass insbesondere die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film einbezogen werde. UR betont zusätzlich die Wichtigkeit eines fachlichen Konsenses der Branche und Fachleute über die Art der Inhalte, welche als gefährdend eingestuft würden.
Der Kanton SO ist der Ansicht, dass Jugendliche in die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendschutzregelungen einbezogen werden müssten. Es sei eine Stossrichtung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes, dass Kinder und Jugendliche ihre Verantwortung für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Konsequenterweise seien sie daher in die Erarbeitung von Massnahmen im Bereich Medienschutz einzubinden. Auch für BS, GE, DOJ und SAJV sollte geprüft werden, wie die Eltern selbst bzw. Elternorganisationen oder Jugendliche einbezogen werden könnten. DOJ und SAJV fordern zusätzlich den Einbezug von Jugendarbeitenden, PJ den Einbezug von Kinder- und Jugendorganisationen. Für GREA müssen zwingend Akteure, die in der Suchthilfe und im Gesundheitsbereich aktiv sind, einbezogen werden.