Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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3.3.3.14 Artikel 12 Anlaufstelle für den Jugendschutz und Beanstandungen

1 Die Anlaufstelle der Jugendschutzorganisation behandelt Beanstandungen bei Filmen beziehungsweise Videospielen und beantwortet Anfragen in Bezug auf den Jugendschutz.

2 Beanstandungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.

3 Die Anlaufstelle muss die Beanstandung innert angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen behandeln. Sie muss den Beteiligten die Ergebnisse ihrer Abklärungen schriftlich mitteilen.

4 Die Anlaufstelle muss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einmal jährlich Bericht erstatten über Anzahl, Inhalt und Ergebnisse der behandelten Beanstandungen sowie über allfällige Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g, welche die jeweilige Jugendschutzorganisation aufgrund von Beanstandungen getroffen hat.

5 Das BSV kann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen, die im Zusammenhang mit den Beanstandungen stehen.

6 Die Behandlung von Beanstandungen und die Beantwortung von Anfragen ist kostenlos.

Zustimmung zu Artikel 12 in der vorgeschlagenen Formulierung

10 Kantone (BE, SZ, OW, FR, AR, AI, AG, TG, VS, JU), SGDA, EKKJ, EMEK, DOJ, Experts

Romandie, FSP, GameRights, media FORTI, PJ, SAJV, Sucht Schweiz und

1 Einzelperson (pScT_M_JIF) stimmen Artikel 12 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Sie bringen vor allem vor, dass dies für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtige Anlaufstellen sein würden. Der Kanton AG begrüsst insbesondere auch, dass mit der Bildung je einer Anlaufstelle für den Bereich Film und den Bereich Videospiele die Zahl der Anlaufstellen überschaubar bleibe.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 12 in der vorgeschlagenen Formulierung

9 Kantone (ZH, LU, UR, NW, SO, BL, SH, TI, VD), SSV, IG Detailhandel, fds, Pro Cinema,

SKV, SIEA, FV Sucht, JIM, PJ, Pro Helvetia, VdG, Zentrum für Spielsucht, zischtig, Coop

und 5 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pTab_M_JIF) stimmen Artikel 12 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 12

ZH und 4 Einzelperson (pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pTab_M_JIF) befürworten zwar die Einrichtung von Anlaufstellen für den Jugendschutz, fordern aber, dass diese nicht von den Jugendschutzorganisationen eingerichtet werden, sondern dass es sich dabei um eine von der Wirtschaft unabhängige Anlauf- oder Ombudsstelle handelt bzw. um eine Expertengruppe. Für ZH, zischtig und pTab_M_JIF wäre sie idealerweise direkt beim BSV bzw. beim Bund oder den Kantonen anzusiedeln. pBeH_M_JIF ist der Meinung, dass die Anlaufstelle für den Jugendschutz auch von sich aus handlungsfähig sein müsste.

Da der Bund die Mindestanforderungen und die Rahmenbedingungen für die Ko-Regulierung festlege, schlagen IG Detailhandel und Coop eine Leistungsvereinbarung für den Unterhalt der Anlaufstelle vor. Dies müsste aus ihrer Sicht in die weiteren Überlegungen zum Gesetz einbezogen werden.

LU erachtet die gesetzlich vorgesehene Frist von 30 Tagen für die Behandlung von Beanstandungen als zu kurz. Der Kanton BL erachtet sie als relativ lang. SIEA weist darauf hin, dass angesichts der PEGI-Prozesse eine abschliessende Beantwortung einer Beanstandung nicht immer innerhalb von 30 Tagen möglich sein wird, insbesondere wenn es sich dabei um die Beanstandung einer konkreten Altersklassifizierung handle. SIEA fordert deshalb, dass die Beanstandung spätestens innerhalb von 30 Tagen behandelt, aber nicht abschliessend beantwortet werden muss.