Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Für Pro Helvetia bleiben die Bestimmungen über die Schaffung der Jugendschutzorganisationen unklar. Insbesondere bleibe offen, wer diese organisiere und nach welchen Kriterien sie besetzt würden. Es sei fraglich, ob mit einer Ko-Regulierung eine tragfähige und inhaltlich befriedigende Lösung gefunden werden könne. Auch für CP ist zu wenig klar, wie sich die Jugendschutzorganisationen zusammensetzen sollen. So bestehe die Gefahr, dass die darin vertretenen Akteure zu weit weg seien vom Videospielebereich und dadurch zu starke Vorgaben als verbindlich erklärt würden.

SSV stellt sich die Frage, was geschieht, wenn sich die Akteurinnen der Bereiche nicht auf je eine Organisation einigen können und ob nicht auch denkbar wäre, dass pro Bereich mehrere Organisationen existieren würden, deren Jugendschutzregelungen aufeinander abgestimmt wären. SSV regt zusätzlich an, dass das BSV in einem solchen Fall eine koordinierende bzw. vermittelnde Rolle einnehmen könnte, anstatt gleich den «Fallback-Mechanismus» gemäss Artikel 17 auszulösen.

CVP erachtet zwar den vorgeschlagenen Ko-Regulierungsansatz als durchaus interessant, stellt jedoch in Frage, ob die Vorlage als Ganzes wirklich zielführend sei.

Ablehnung von Artikel 8

1 Kanton (VD), Blaues Kreuz, FV Sucht, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht und

zischtig lehnen eine Ko-Regulierung grundsätzlich ab und sprechen sich für eine rein staatliche Regulierung durch den Bund aus. Um Interessenkonflikte zu verhindern, sei eine unabhängige, durch den Bund eingesetzte Regulierungsstelle vorzuziehen. Für VD ist es ausschliesslich am Gesetzgeber, das Altersklassifizierungssystem festzulegen und nicht an einer Jugendschutzorganisation der Branchen. Für GREA zeigen die Beispiele in anderen Bereichen (Alkohol, Tabak etc.), dass für die Entwicklung und Umsetzung der Jugendschutzsysteme eine unabhängige Autorität geschaffen werden müsse.

Auch SP und VdG lehnen die in Artikel 8 vorgeschlagene Form von Ko-Regulierung ab und fordern eine stärkere staatliche Aufsicht. VdG scheint zudem die Bezeichnung «Jugendschutzorganisation» nicht adäquat, da private Organisationen nicht über das Mandat zum Jugendschutz verfügen würden.

3.3.3.11 Artikel 9 Anforderungen an die Jugendschutzorganisationen

1 Eine Jugendschutzregelung kann für verbindlich erklärt werden, wenn die Jugendschutzorganisation folgende Anforderungen erfüllt:

a. den Jugendschutz im jeweiligen Bereich als Hauptzweck haben;

b. allen Akteurinnen des jeweiligen Bereichs offenstehen;

c. repräsentativ für ihren jeweiligen Bereich zusammengesetzt sein;

d. gesamtschweizerisch tätig sein;

e. eine Anlaufstelle eingesetzt haben, die Anfragen und Beanstandungen bei der Anwendung der Jugendschutzregelung behandelt.

2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Repräsentativität der Jugendschutzorganisationen nach Absatz 1 Buchstabe c.

Zustimmung zu Artikel 9 in der vorgeschlagenen Formulierung

7 Kantone (BE, LU, SZ – welcher die Vorlage als Ganzes ablehnt – FR, AR, AI, TG), SSV,

fds, IG Detailhandel, Pro Cinema, SGDA, SKV, EKKJ, EMEK, FSP, GameRights, JIM,

media FORTI, SGN und Coop stimmen Artikel 9 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Aus Sicht von BE, LU und AR ist es sinnvoll, für die Ausführung des vorliegenden Gesetzesrahmens die Akteurinnen selbst in die Verantwortung zu nehmen bzw. die Verantwortlichkeiten auf mehrere Organe zu verteilen. Nach Ansicht von BE sind sie als