Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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Cdf ist der Ansicht, dass für Abrufdienste von Festivals eine Umsetzung und Einführung von Kontrollsystemen personell und finanziell nicht machbar ist.
GREA erachtet die in Artikel 7 vorgeschlagenen Massnahmen als ungenügend. Sie seien alleine für sich und ohne begleitende erzieherische Massnahmen nicht wirkungsvoll.
3.3.3.10 Artikel 8 Grundsatz
Für den Bereich Film und für den Bereich Videospiele kann je eine von einer Organisation der jeweiligen Akteurinnen (Jugendschutzorganisation) erlassene Regelung zum Jugendschutz (Jugendschutzregelung) für die Akteurinnen, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, für verbindlich erklärt werden.
Zustimmung zu Artikel 8 in der vorgeschlagenen Formulierung
15 Kantone (ZH, BE, LU, SZ, OW, FR, BS, BL, AR, AI, GR, AG, TG, GE, JU), fds, IG
Detailhandel, LSA, Pro Cinema, SESF, SGDA, SIEA, SKV, SWA, Swissfilm, VSM, EKKJ, EMEK, Cdf, DOJ, FSP, JIF, JIM, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, GameRights, Coop und
7 Einzelpersonen (pBaF, pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen dem Grundprinzip der Ko-Regulierung und Artikel 8 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Sie bringen hauptsächlich vor, dass damit die Branche aktiv in den Jugendschutz eingebunden sei und sie aufgrund ihrer Kenntnis aktueller Marktentwicklungen rasch auf sich verändernde Voraussetzungen reagieren könne. SZ lehnt die Vorlage als Ganzes ab, bringt jedoch vor, dass das Prinzip der Ko-Regulierung in einem Bereich mit rasanter Entwicklung grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird.
SGV lehnt den Gesetzesentwurf grundsätzlich ab. Sollte es doch zu einer entsprechenden Gesetzgebung kommen, so bevorzuge er eine Ko-Regulierung, eine rein staatliche Regelung lehne er hingegen ab.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 8 in der vorgeschlagenen Formulierung
8 Kantone (UR, NW, SO, SH, SG, TI, VS, NE), SSV, CVP, SGV, CP, Experts Romandie, KKJPD, KKJP, SODK und Pro Helvetia stimmen Artikel 8 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 8
SO ist mit der Absicht einverstanden, die in der Branche tätigen Wirtschaftssubjekte im Rahmen einer Ko-Regulierung in ihre gesellschaftliche Verantwortung einzubinden. Der Kanton spricht sich jedoch für eine stärkere und konkretere Ausgestaltung der Aufsichtsfunktion des Staates und eine vertieftere behördliche Aufsicht über die Kinder- und Jugendschutzorganisationen aus. Für SO ist zudem kein materieller Grund erkennbar, weshalb für die Bereiche Film und Videospiele zwei getrennte Kinder- und Jugendschutzorganisationen zu gründen wären. Er fordert deshalb die Gründung einer singulären Kinder- und Jugendschutzorganisation, welche auch nur eine Kinder- und Jugendschutzregelung zu verabschieden hat. Die Arbeit der Kinder- und Jugendschutzorganisation sei effizient in der Form von Kommissionen oder Kammern zu organisieren (z.B. Kammer «Film» und «Videospiele»). Damit könne und solle die Schweiz im Bereich Kinder- und Jugendmedienschutz eine Vorreiterrolle übernehmen und als erstes europäisches Land einen gesamthaften, alle medientypen umfassenden Kinder- und Jugendmedienschutz schaffen.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 8
VS regt an, den Begriff der «Jugendschutzorganisation» noch einmal zu überdenken und entweder zu präzisieren oder anzupassen, da es evtl. zu einer Verwechslung mit im Kanton bestehenden Kinder- und Jugendschutzdiensten kommen könnte. Experts Romandie scheint die Bezeichnung «Jugendschutzorganisation» grundsätzlich nicht angepasst, da die Industrie keine Expertise im Bereich Jugendschutz habe.