Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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für den Jugendschutz in einem gemeinsam erarbeiteten Regelwerk festlegen, sei jedoch nicht geeignet, Marktakteure zu überwachen. Die Rechtsdurchsetzung sei Aufgabe des Staates.
Auch asut, suissedigital, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC erachten die vorgesehenen Aufgaben- und Kompetenzbereiche der von sämtlichen Akteurinnen zu bildenden Jugendschutzorganisationen als zu weitreichend definiert. Diese seien auf den Bereich der Altersklassifizierung und Alterskennzeichnung einzuschränken. Verbänden und Privaten könne nicht zugemutet werden, Marktakteure zu überwachen und hierfür auch noch die Kosten zu übernehmen. Die Rechtsdurchsetzung sei Aufgabe des Staates.
Für SP sind die in Artikel 10 formulierten Anforderungen an die Jugendschutzregelungen viel zu schwach. Der Staat habe bei der Erarbeitung und Umsetzung dieser Regelungen eine viel aktivere Rolle zu übernehmen.
3.3.3.13 Artikel 11 Altersklassifizierungssysteme
1 Jede Jugendschutzregelung muss ein Altersklassifizierungssystem festlegen, das den aktuellen Erkenntnissen in Bezug auf den Jugendschutz Rechnung trägt.
2 Das Altersklassifizierungssystem muss vorsehen:
a. einheitliche Kriterien für die Klassifizierung aller Filme beziehungsweise Videospiele;
b. mindestens fünf verschiedene Altersstufen, wobei die höchste zwingend ein Zugänglichmachen nur für volljährige Personen vorsieht;
c. eine automatische Einstufung eines Films oder eines Videospiels in der höchsten Altersstufe, wenn kein Mindestalter angegeben ist;
d. Inhaltsdeskriptoren.
3 Die Jugendschutzorganisation muss dafür sorgen, dass das Altersklassifizierungssystem angepasst wird, wenn dies aufgrund von neuen Erkenntnissen erforderlich ist.
Zustimmung zu Artikel 11 in der vorgeschlagenen Formulierung
11 Kantone (BE, OW, NW, FR, SH, AR, AI, AG, TG, VS, JU), SSV, SKV, EMEK, Blaues
Kreuz, CP, GameRights, GREA, media FORTI, SGN, Sucht Schweiz, VdG, Zentrum für
Spielsucht und 2 Einzelpersonen (pHoP_M_JIF, pHeC_M_JIF) stimmen Artikel 11 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Sie erachten es als sinnvoll, die Altersklassifizierungssysteme für den Bereich Film und den Bereich Videospiele schweizweit und medienkanalübergreifend zu vereinheitlichen. Zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c weist SH darauf hin, dass in der Praxis ansonsten die Gefahr bestehen könnte, dass die Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten bei fehlender Klassifizierung davon ausgehe, dass ein Produkt für alle Altersklassen zugelassen sei.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 11 in der vorgeschlagenen Formulierung
11 Kantone (ZH, LU, UR, SO, BS, BL, SG, TI, VD, NE, GE), fds, IG Detailhandel, Pro
Cinema, SGDA, SIEA, EKKJ, Cdf, DOJ, Experts Romandie, FSP, JIF, JIM, PJ, SAJV, SGN,
zischtig, Coop und 5 Einzelpersonen (pBaF, pBeH_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 11 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 11
5 Kantone (UR, SO, BL, SG, NE) würde es begrüssen, wenn sich die Regulierung bei Filmen und Videospielen auf Trägermedien stärker an bestehenden und international ausgelegten Klassifizierungssystemen orientieren würde bzw. bei der Alterseinstufung und den Inhaltsdeskriptoren auf die Kompatibilität mit bestehenden Regulierungen bspw. auf EU-Ebene geachtet wird.
SO erwartet zusätzlich, dass Altersklassifizierungs- und Inhaltsdeskriptorensysteme erarbeitet werden, die flächendeckend vereinheitlicht sind, in verschiedenen Branchenzweigen nicht unterschiedlich ausgestaltet werden und somit auf