Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht

SP befürwortet zwar die Einrichtung von Anlaufstellen für den Jugendschutz, lehnt jedoch die in Artikel 12 vorgesehene Form ab. Es sei Sache des Bundes diese Stellen einzurichten und zu finanzieren, um deren Unabhängigkeit zu gewährleisten.

3.3.3.15 Artikel 13 Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung

1Die Verbindlicherklärung einer Jugendschutzregelung geschieht auf Antrag der Jugendschutzorganisation.

2 Der Antrag ist schriftlich beim BSV einzureichen. Die Jugendschutzregelung ist dem Antrag in allen Amtssprachen beizulegen.

Zustimmung zu Artikel 13 in der vorgeschlagenen Formulierung

Zu Artikel 13 haben sich nur EMEK und media FORTI geäussert. Sie stimmen Artikel 13 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

3.3.3.16 Artikel 14 Prüfung der Jugendschutzregelung

1 Das BSV prüft, ob die Jugendschutzregelung die Anforderungen nach den Artikeln 9–12 erfüllt.

2 Es konsultiert die Kantone und kann externe Expertinnen und Experten beiziehen.

3 Erachtet das BSV die Anforderungen nach den Artikeln 9–12 als erfüllt, so wird dem Bundesrat Antrag auf Verbindlicherklärung gestellt.

4 Erachtet das BSV die Anforderungen nach den Artikeln 9–12 als nicht erfüllt, so weist es sie an die Jugendschutzorganisation zurück.

Zustimmung zu Artikel 14 in der vorgeschlagenen Formulierung

Zu Artikel 14 haben sich nur EMEK und media FORTI geäussert. Sie stimmen Artikel 14 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

Zu Artikel 14 Absatz 2 siehe die Änderungsanträge von 8 Kantonen (UR, BS, BL, GR, TI, VS, NE, JU), DOJ, KKJPD, KKJP, SODK, SAJV sowie 1 Einzelperson (pPuS_M_JIF) unter Artikel 26.

3.3.3.17 Artikel 15 Verbindlicherklärung und Veröffentlichung der Jugendschutzregelung

1Der Bundesrat entscheidet über den Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung.

2 Er bestimmt, auf welche Bestimmungen der Jugendschutzregelung sich die Verbindlicherklärung erstreckt. Bestimmungen über Massnahmen bei Verstössen werden nicht für verbindlich erklärt.

3 Für verbindlich erklärte Jugendschutzregelungen werden im Bundesblatt veröffentlicht. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird ein Hinweis auf die Verbindlicherklärung veröffentlicht.

Zustimmung zu Artikel 15 in der vorgeschlagenen Formulierung

Zu Artikel 15 haben sich nur EMEK, Experts Romandie und media FORTI geäussert. Sie stimmen Artikel 15 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.