Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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3.3.3.20 Artikel 18 Filme und Videospiele, die über Plattformdienste zugänglich gemacht werden

1 Die Anbieterinnen von Plattformdiensten müssen mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass Minderjährige vor für sie ungeeigneten Inhalten geschützt werden.

2 Solche Massnahmen müssen mindestens beinhalten:

a. die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle;

b. die Einrichtung und den Betrieb eines Systems, mit dem die Nutzerinnen und Nutzer dem Plattformdienst Inhalte melden können, die für Minderjährige nicht geeignet sind.

3 Erheben die Anbieterinnen von Plattformdiensten im Rahmen der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Daten von Minderjährigen, so dürfen sie diese nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.

4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Systeme nach Absatz 2.

Zustimmung zu Artikel 18 in der vorgeschlagenen Formulierung

17 Kantone (ZH, BE, LU, OW, NW, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS, GE), SSV,

IG Detailhandel, SGDA, EMEK, Baues Kreuz, Experts Romandie, GREA, JIF, media FORTI, PJ, SGN, Sucht Schweiz, VdG, Zentrum für Spielsucht, zischtig und

1 Einzelperson (pBeH_M_JIF) stimmen Artikel 18 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 18 in der vorgeschlagenen Formulierung

4 Kantone (UR, FR, SG, JU), SP, SIEA, EKKJ, DOJ, frc, FSP, SAJV und Pro Helvetia

stimmen Artikel 18 nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 18

UR, SG und SIEA erachten es als wichtig, die Regulierung von Plattformdiensten möglichst in Übereinstimmung mit internationalen Standards festzulegen. Angesichts der offenen Frage der Rechtsdurchsetzung bei internationalen Konzernen könnten so gemäss UR die Regelungen gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Staaten durchgesetzt werden.

Für SG müssten im Bereich der Plattformdienste effektivere Regulierungen und Sanktionsmöglichkeiten eingeführt und eine ausschliessliche Zuständigkeit auf Stufe Bund vorgesehen werden.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 18

FR, SP, EKKJ, DOJ, frc und SAJV wünschen sich noch mehr Einschränkungen bezüglich Datenschutz und Persönlichkeitsschutz im Zusammenhang mit der Speicherung persönlicher Daten von Minderjährigen (vgl. Bemerkungen zu Art. 7).

Für zischtig müsste ein verlässliches und praktisch umsetzbares System von Schutzmassnahmen auch die Bereiche Urheberrecht und Datenschutz/Datenabfluss gebührend berücksichtigen.

Pro Helvetia erachtet die Bestimmungen zu den Plattformdiensten als zu vage und unbefriedigend und empfiehlt, diese zu präzisieren. JU befürwortet zwar die vorgeschlagene Regelung, es stelle sich aber die Frage ihrer Anwendbarkeit.

UR, NW, SG, SGDA und SIEA erachten es als wichtig, die Regulierung von Plattformdiensten möglichst in Übereinstimmung mit internationalen Standards festzulegen (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 7).

FSP weist darauf hin, dass bisher wirksame technische Lösungen zur Alterskontrolle bei Plattformdiensten fehlen würden. FSP regt an, die Entwicklung neuer Tools gerade bei diesem für Jugendliche mittlerweile sehr relevanten Medienkanal über eine alternative Kostenteilung (Art. 30) zu fördern.