Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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SO fordert, Artikel 12 dahingehend zu ergänzen, dass alle Personen, die eine Beanstandung bei einer Anlaufstelle eingereicht haben, explizit auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich mit ihrem Anliegen an das BSV wenden zu können, falls sie mit deren Beantwortung nicht einverstanden sind.
PJ möchte, dass die Anlaufstellen nicht nur Beanstandungen und Anfragen zum Jugendschutz behandeln, sondern bei Bedarf auch Beratung in Fragen rund um die Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz (Prävention) anbieten. Hierfür wäre aus Sicht von PJ eine Triage an Organisationen, die bereits über die dafür notwendigen Strukturen und Angebote verfügen, eine pragmatische Lösung.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 12
Für VD und Pro Helvetia bleiben die Bestimmungen über die Schaffung der Anlaufstellen unklar. Insbesondere bleibe offen, wer diese organisiere und nach welchen Kriterien diese besetzt würden. Aus Sicht von VD könnte zudem die Bezeichnung «Anlaufstelle für den Jugendschutz» zu Verwechslungen mit bestehenden staatlichen Stellen führen.
SSV stellt sich die Frage, was geschieht, wenn sich die Akteurinnen der Bereiche Film und Videospiele nicht auf je eine Jugendschutzorganisation und somit eine Anlaufstelle einigen können und ob nicht auch denkbar wäre, dass pro Bereich mehrere Anlaufstellen existieren würden, deren Informationen aufeinander abgestimmt wären.
Für UR, NW und TI sind die Anlaufstellen möglichst niederschwellig auszugestalten. UR bringt zusätzlich vor, dass die Anlaufstellen mit ausreichenden Ressourcen auszustatten seien, damit sie Anfragen in nützlicher Frist beantworten können. Für TI muss ein Zugang in allen Landessprachen mittels regionalen Anlaufstellen garantiert werden. Auch VdG weist darauf hin, dass die Anlaufstellen in allen 4 Landessprachen kommunizieren können müsse.
Der Kanton SH regt an zu prüfen, ob bei Beanstandungen eine unabhängige Instanz einzubeziehen wäre.
Fds, Pro Cinema, SKV und JIM weisen darauf hin, dass bei der Beanstandung konkreter Altersfestlegungen die Verantwortlichkeit immer beim Filmproduzenten, bei Filmdistributoren bzw. Programmanbietern liege und daher entsprechende Beanstandungen nur von diesen bearbeitet werden können.
FV Sucht, Zentrum für Spielsucht und zischtig regen an, dass die Anlaufstellen für den Jugendschutz angehalten werden sollten, mit Organisationen der Suchtprävention und der Suchtberatung im Bereich der Verhaltenssüchte zusammen zu arbeiten.
Ablehnung von Artikel 12
SGV, asut, Salt, Sunrise und UPC lehnen Artikel 12 – wie die gesamte Vorlage – ab. Für asut, Salt, Sunrise und UPC ist nicht ersichtlich, dass die geplanten Anlaufstellen im Vergleich zur heutigen Regelung einen Mehrwert bringen.
Auch 2 Kantone (BS, GE) und JIF – die die Vorlage als Ganzes befürworten – lehnen die im Vorentwurf vorgeschlagenen Anlaufstellen eher ab, da es für sie nicht ersichtlich ist, was diese wirkungsvoll zum in Artikel 1 festgehaltenen Zweck desselben beitragen können bzw. was ihr Mehrwert ist. GE weist hier auf die heutige Regelung der Schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film hin. Darin sei folgendes vorgesehen: «Der Filmverleiher, vier Kommissionsmitglieder oder die zuständige Behörde eines Kantons können innert zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Entscheides eine Zweitbeurteilung verlangen. Die Zweitbeurteilung erfolgt innert zwei Arbeitstagen von fünf Kommissionsmitgliedern, welche im bisherigen Verfahren keine aktive Rolle hatten.» Zusätzlich ist es für GE nicht klar, ob es sich bei den Anlaufstellen um eine Person oder eine Autorität handelt und ob es möglich ist, gegen eine konkrete Alterseinstufung eine Beschwerde einzureichen. Für JIF sind Anlaufstellen nur sinnvoll, wenn sie unabhängig sind und Alterseinstufungen rasch korrigieren können.