Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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Ablehnung von Artikel 18
1 Kanton (SZ) – der die Vorlage als Ganzes ablehnt – ist insbesondere auch gegen die Regulierung bei Plattformdiensten, da dadurch die Verantwortung der Erziehung von Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unter Auferlegung von Kosten für die Bereitstellung der Systeme auf die Unternehmungen übertragen werde.
Auch asut, fds, Pro Cinema, JIM, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC lehnen eine
Regulierung von Plattformdiensten und somit Artikel 18 grundsätzlich ab.
Suissedigital lehnt Artikel 18 in der vorgesehenen Form ab und schlägt – analog zu Artikel 7
– folgende Anpassung von Artikel 18 Absatz 1 vor: «Anbieterinnen von Plattformdiensten müssen mit geeigneten Massnahmen darauf hinwirken, dass Minderjährige vor für sie ungeeigneten Inhalten geschützt werden». Zudem sei Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a wie folgt anzupassen: «die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle bei Plattformdiensten, welche nicht an ein kostenpflichtiges Abonnementsverhältnis mit einer erwachsenen Person geknüpft sind».
Cdf bringt vor, dass für Plattformdienste von Festivals die Einführung und Umsetzung von Kontroll- und Meldesystemen personell und finanziell nicht machbar seien.
GREA erachtet die in Artikel 18 vorgeschlagenen Massnahmen als ungenügend. Sie seien alleine für sich und ohne begleitende erzieherische Massnahmen nicht wirkungsvoll.
1 Einzelperson (pBaF) lehnt Artikel 18 ab, da Alterskontrollen durch Anbieterinnen von Plattformdiensten disproportionale Investitionen benötigen würden und nicht umsetzbar seien.
3.3.3.21 Artikel 19 Testkäufe und Testeintritte
1 Die Jugendschutzorganisationen, die Kantone und das BSV können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben Testkäufe und Testeintritte durchführen oder von ermächtigten Fachorganisationen durchführen lassen.
2 Als Testkauf gilt die Beschaffung oder die versuchte Beschaffung eines audiovisuellen Trägermediums durch eine minderjährige Person, das dieser nicht zugänglich gemacht werden dürfte, im Auftrag von Behörden, von Jugendschutzorganisationen oder von zu Testkäufen ermächtigten Fachorganisationen.
3 Als Testeintritt gilt der Zutritt oder der versuchte Zutritt zu einer öffentlichen Vor-führung durch eine minderjährige Person, zu der diese nicht zugelassen werden dürfte, im Auftrag von Behörden, von Jugendschutzorganisationen oder von zu Testeintritten ermächtigten Fachorganisationen.
Zustimmung zu Artikel 19 in der vorgeschlagenen Formulierung
18 Kantone (ZH, BE, UR, OW, NW, FR, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU),
SSV, SGDA, EKKJ, EMEK, Blaues Kreuz, DOJ, Experts Romandie, FV Sucht, FSP, JIF, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht, zischtig und
6 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 19 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Sie erachten Testkäufe und Testeintritte als zweckmässiges Mittel zur Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Die Organisationen aus dem Bereich Sucht weisen zusätzlich darauf hin, dass sich Testkäufe in anderen Bereichen wie Alkohol und Tabak bewährt hätten.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 19 in der vorgeschlagenen Formulierung
2 Kantone (LU, SO), SP, GREA und VdG stimmen Artikel 19 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 19
SO erachtet es als erforderlich, Bestimmungen ins Gesetz aufzunehmen, die die Kantone dazu verpflichten, die Tests auch tatsächlich durchzuführen. Diese