Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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Verpflichtung der Kantone müsse einhergehen mit der Festlegung, wie und in welchem Umfang die Kantone ihre Tests zu finanzieren hätten. Werde auf diese Präzisierung verzichtet, sei davon auszugehen, dass manche Kantone ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen und die schweizweiten Kosten dafür ungleich verteilt würden. Auch für VdG müsste ein Anzahl Tests pro Jahr fixiert werden, die jeder Kanton zu realisieren hätte.
SP schlägt vor, dass die Kompetenz zur Durchführung von Tests ausschliesslich dem Staat oder einer reell unabhängigen Jugendschutzorganisation zugeschrieben wird, damit die Unabhängigkeit der Testkäufe garantiert werde.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 19
LU gibt an, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit das Instrument der Testkäufe zielführend sei. Dass die Einhaltung des Jugendschutzes kontrolliert werde, sei jedoch notwendig.
GREA ist der Ansicht, Testkäufe seien als isolierte Massnahme eher wirkungslos.
Ablehnung von Artikel 19
1 Kanton (SZ), SGV und 1 Einzelperson (pBaF) lehnen die Möglichkeit für die Durchführung von Testkäufen und Testeintritten grundsätzlich ab, wobei SZ sich vor allem gegen den Einbezug Minderjähriger für Testkäufe stellt.
Asut, fds, Pro Cinema, SKV, Cdf, JIM, Salt, Sunrise und UPC sprechen sich gegen Artikel
19 in der vorgeschlagenen Formulierung aus, da die Kontrolle (inkl. Tests) und Sanktionierung sowie deren Finanzierung Aufgabe des Staates (Bund und Kantone) und nicht der Jugendschutzorganisationen seien. Für asut, Salt, Sunrise und UPC ist zudem die Verteilung der Kosten solcher Tests unklar.
Auch für 1 Einzelperson (pTaB_M_JIF) sollten die Tests nur vom Bund, Kantonen oder unabhängigen Fachorganisationen durchgeführt werden. Es sei wichtig, dass für die Tests eine Stelle zuständig sei, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolge, sondern den Kinder- und Jugendschutz an die erste Stelle setzen würde.
IG Detailhandel und Coop bringen vor, dass sie mit den vom Bund und den Kantonen durchgeführten Testkäufen im Alkohol- und Tabakbereich schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Sie fordern daher eine national einheitliche Handhabung der Tests und des Umgangs mit den daraus resultierenden Ergebnissen.
3.3.3.22 Artikel 20 Eröffnung eines Testkontos
1 Die Jugendschutzorganisationen und das BSV können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben Testkonten bei Abrufdiensten eröffnen oder eröffnen lassen.
2 Das BSV kann im Rahmen seiner Aufsichtsaufgaben Testkonten bei Plattformdiensten eröffnen oder eröffnen lassen.
3 Als Eröffnung eines Testkontos gilt die Eröffnung oder der Versuch der Eröffnung eines Kontos bei einem Abruf- oder Plattformdienst, um zu testen, ob die vorgeschriebenen altersbezogenen Zugangsbeschränkungen vorhanden sind.
Zustimmung zu Artikel 20 in der vorgeschlagenen Formulierung
19 Kantone (ZH, BE, UR, OW, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS, GE,
JU), SSV, SGDA, EKKJ, EMEK, Blaues Kreuz, DOJ, Experts Romandie, FV Sucht, FSP, JIF, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht, zischtig und
6 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 20 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Sie erachten die Möglichkeit zur Einrichtung von Testkonten als zweckmässiges Mittel zur Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen durch Abruf- und Plattformdienste. UR weist jedoch darauf hin, dass die Wirkung auch mit Testkonten begrenzt sein wird, da die