Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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3.3.3.18 Artikel 16 Widerruf und Hinfälligkeit der Verbindlicherklärung

1 Genügt eine für verbindlich erklärte Jugendschutzregelung den Anforderungen dieses Gesetzes nicht mehr, so widerruft der Bundesrat die Verbindlicherklärung. Der Widerruf wird im Bundesblatt veröffentlicht.

2 Die Verbindlicherklärung ist hinfällig, wenn eine Änderung der Jugendschutzregelung in Kraft tritt, bevor der Bundesrat über einen allfälligen Antrag auf Verbindlicherklärung der geänderten Bestimmung entschieden hat.

Zustimmung zu Artikel 16 in der vorgeschlagenen Formulierung

Zu Artikel 16 haben sich nur EMEK und media FORTI geäussert. Sie stimmen Artikel 16 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

3.3.3.19 Artikel 17 Subsidiäre Regelung durch den Bundesrat

1 Der Bundesrat kann eine Jugendschutzregelung zu den Elementen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a–f für den Bereich Film oder den Bereich Videospiele erlassen, wenn:

a. keine Jugendschutzregelung für verbindlich erklärt ist, frühestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;

b. die Verbindlicherklärung widerrufen wurde oder hinfällig geworden ist.

2 Er kann Dritte mit der Kontrolle der Umsetzung der Jugendschutzregelung und mit der Einrichtung einer Anlaufstelle beauftragen.

Zustimmung zu Artikel 17 in der vorgeschlagenen Formulierung

EMEK, FSP und media FORTI stimmen Artikel 17 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 17 in der vorgeschlagenen Formulierung

2 Kantone (AR, AG) stimmen Artikel 17 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 17

AG erachtet es für eine schweizweit einheitliche und verbindliche Regelung als wichtig, dass eine entsprechende Jugendschutzregelung vom Bundesrat auch tatsächlich erlassen wird. Er verlangt daher zu prüfen, ob die Bestimmung in Artikel 17 nicht nur als blosse «Kann-Vorschrift» formuliert werden könnte.

AR weist darauf hin, dass die Frist von zwei Jahren für die Verbindlicherklärung von Jugendschutzregelungen zu kurz erscheint und schlägt vor, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Frist von 2 Jahren auf 4 Jahre zu verlängern.

Ablehnung von Artikel 17

Artikel 17 wird von keinem der Vernehmlassungsteilnehmenden abgelehnt.