Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Als technischer Experte wurde Christan Decker, Dr. sc. ETH Zürich, beigezogen.
Zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturrechts (in alphabetischer Reihenfolge):
– Mirjam Eggen, Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwältin, Ordinaria an der Universität Bern
– Martin Hess, Dr. iur., Rechtsanwalt, Partner bei Wenger & Vieli AG
– Stefan Kramer, Dr. iur, LL.M., Rechtsanwalt, Partner bei Homburger AG
– Reto Künzi, Rechtsanwalt, Leiter Legal Securities & Exchanges bei SIX Group
– Luzius Meisser, Informatiker/Ökonom, Meisser Economics AG
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
1.2.1 Zivil- und Insolvenzrecht
In einem auf der Distributed Ledger-Technologie basierenden Register abgelegte Informationseinheiten werden in der Praxis als Token bezeichnet.3 Aus zivilrechtlicher Sicht können zwei Arten von Token unterschieden werden. Zunächst gibt es Token, die in erster Linie einen Wert innerhalb des Blockchain-Kontexts darstellen, z. B. Kryptowährungen wie Bitcoins. Diese sogenannten Zahlungs-Token4 stellen nach der wohl herrschenden Ansicht rein faktische, immaterielle Vermögenswerte dar. Das Zivilrecht stellt für ihre Übertragung keine Anforderungen – und entsprechend keine Hindernisse – auf. In Bezug auf die Übertragung von Kryptowährungen besteht deshalb kein Anpassungsbedarf im Zivilrecht. Die zweite Kategorie von Token sind solche, die eine Rechtsposition (Forderung, Mitgliedschaft) abbilden und repräsentieren sollen. Diese Token sollen nach dem Willen der Benutzer eine ähnliche Funktion erfüllen, wie dies heute und traditionellerweise die Wertpapiere tun. Da ein Eintrag in einem den interessierten Kreisen zugänglichen Register ähnlich wie der Besitz eines Wertpapiers Publizität zu schaffen vermag, scheint es gerechtfertigt, diesem Eintrag ähnliche Rechtswirkungen zuzuerkennen. Der Bundesrat schlägt zur Erhöhung der Rechtssicherheit eine Anpassung des Wertpapierrechts vor. Dabei sollen die bewährten Grundsätze des Wertpapierrechts so weit wie möglich beibehalten werden. Eine digitale Abbildung und Übertragung kommt somit nur für diejenigen Rechte in Frage, welche auch in einem Wertpapier verbrieft werden könnten und einer freien Übertragbarkeit zugänglich sind. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll den Übergang von Wertrechten durch Buchungen in verteilten (dezentralen) elektronischen Registern rechtssicher ermöglichen. Obwohl der Bundesrat technologieneutrale Regelungen bevorzugt, scheint eine über DLT-Anwendungen hinausgehende, gänzlich technologieneutrale Gesetzesrevision zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Die vorliegende Gesetzesrevision erfolgt vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Distributed Ledger-Technologie, welche besondere Eigenheiten aufweist. Durch eine gemein-
3 DLT-Bericht: 20.
4 DLT-Bericht: 49.