Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
In einzelnen Bereichen erscheinen jedoch gezielte Anpassungen sinnvoll. Insbesondere soll mit dieser Gesetzesvorlage im Finanzmarktinfrastrukturrecht eine neue Bewilligungskategorie für Infrastrukturanbieter im DLT-Bereich vorgeschlagen werden mit dem Ziel, mehr Flexibilität zu schaffen, um den Anforderungen von DLT-Anwendungen besser gerecht zu werden. Ergänzend soll über eine Anpassung des Finanzinstitutsgesetzes, das 2020 in Kraft treten wird, eine komplementäre Flexibilisierung für Wertpapierhäuser (heute: Effektenhändler) erreicht werden. Zudem wird – im Lichte der oben erwähnten vorgeschlagenen Anpassung im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs9 – eine entsprechende Anpassung bankinsolvenzrechtlicher Bestimmungen (namentlich im Bereich der Absonderung von Depotwerten) unterbreitet.
Weitere allfällige Anpassungen des Finanzmarktrechts sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. So befindet sich etwa die Nutzung von DLT im Bereich des Kollektivanlagenrechts noch in einem frühen Stadium, weshalb sich der Handlungsbedarf noch nicht abschliessend beurteilen lässt. Auch im Versicherungsbereich sind viele DLT-Projekte derzeit in einem frühen Stadium. Bislang zeichnet sich kein finanzmarktrechtlicher Handlungsbedarf ab, aber eine abschliessende Beurteilung ist noch nicht möglich. Der Bundesrat wird diese Entwicklungen weiter aufmerksam verfolgen. Im Finanzdienstleistungsgesetz, das Anfang 2020 in Kraft treten wird, sieht der Bundesrat derzeit keinen Änderungsbedarf aufgrund von DLT. Die vorgesehenen Anforderungen etwa zur Information der Kundinnen und Kunden sind bei auf DLT basierenden Finanzinstrumenten besonders relevant, da solche Finanzinstrumente neuartig und teilweise schwierig zu bewerten sind und sich durch besonders hohe Wertschwankungen auszeichnen können.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201610 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201611 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
Der Aktionsplan «Digitale Schweiz» enthält die Umsetzungsmassnahmen der Bundesverwaltung zur Erreichung der Ziele der Strategie «Digitale Schweiz». Eine im Aktionsplan erwähnte Massnahme ist die Evaluierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für finanzsektorspezifische Anwendungen der Blockchain-Technologie durch die Arbeitsgruppe Blockchain/ICO.
9 SR 281.1
10 BBl 2016 1105
11 BBl 2016 5183