Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
same (dezentrale) Datenverwaltung durch zahlreiche Teilnehmer wird eine transparente und die Datenintegrität sicherstellende Abbildung von Rechten und Transaktionen ermöglicht.5 Die Distributed Ledger-Technologie scheint damit den Grundsätzen des Wertpapierrechts besonders zugänglich, gleichzeitig ist in diesem Bereich auch ein hoher Bedarf an Rechtssicherheit vorhanden.6 Es ist jedoch vorstellbar, dass in Zukunft eine Abbildung und Übertragung von Rechten auch mit anderen (z.B. zentralen) Lösungen wünschenswert scheint. Eine allfällige Ratifikation der sogenannten Rotterdam-Regeln,7 welche von der Schweiz unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert wurden,8 würde zudem zu einer über DLT-Register hinausgehende Digitalisierung von Warenpapieren führen. Der Bundesrat wird deshalb eine Modernisierung des Wertpapierrechts im Hinblick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung in einem breiteren Kontext prüfen und bei allfälligem Handlungsbedarf zu einem späteren Zeitpunkt weitere Gesetzesänderungen vorschlagen.
Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 weiter festgestellt, dass es nicht abschliessend geklärt ist, ob nach geltendem Recht eine Aussonderung von kryptobasierten Vermögenswerten in einem Konkurs möglich ist. Für die betroffenen Kreise besteht allerdings ein grosses Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Gleichzeitig hat der Bundesrat festgehalten, dass ein grosses praktisches Bedürfnis nach einer Aussonderung besteht und dass es sachlich auch gerechtfertigt erscheint, einen Aussonderungsanspruch für kryptobasierte Vermögenswerte gesetzlich zu regeln.
Der Bundesrat hat in seinem Bericht ausserdem in Aussicht gestellt, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es ermöglicht, einen Zugang zu Daten zu schaffen, über welche die Konkursmasse die Herrschaft hat und zu denen eine Person eine besondere persönliche Berechtigung nachweisen kann. Auch diesem Anliegen soll mit dem vorliegenden Vorentwurf Rechnung getragen werden.
1.2.2 Finanzmarktrecht
DLT-basierte Anwendungen können zahlreiche Berührungspunkte zum Finanzmarktrecht aufweisen, konkret zum Bankenrecht, Finanzmarktinfrastrukturrecht, Kollektivanlagenrecht, Versicherungsrecht sowie zum künftigen Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz. Die Zielsetzungen des Finanzmarktrechts – wie der Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und der Schutz der Kundinnen und Kunden
– sind für Aktivitäten von DLT-Unternehmen im Finanzsektor gleichermassen relevant wie für alle andern Finanzakteure. Der Bundesrat sieht derzeit keine grundsätzlichen Probleme im Finanzmarktrecht, die DLT-basierte Anwendungen spezifisch betreffen und grundlegenden Anpassungen erforderlich machen würden. Das Finanzmarktrecht ist in der Schweiz grundsätzlich technologieneutral und damit in der Lage, mit neuen Technologien umzugehen.
5 DLT-Bericht: 18 ff.
6 DLT-Bericht: 67 f.
7 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationale Beförderung von Gütern ganz oder teilweise auf See vom 11. Dezember 2008.
8 Vgl. dazu Anfrage de Courten 14.1004 vom 17. März 2014 (Ratifizierung der Rotterdam Rules) und zum Status: http://www.uncitral.org/uncitral/fr/uncitral_texts/transport_goods/rotterdam_status.html.