Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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Artikel 26
Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit
1. Die in Artikel 8 des FZA, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates7 festgelegten Regeln und Ziele gelten für die unter diesen Teil fallenden Personen.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich berücksichtigen die Beschlüsse und Empfehlungen der der Europäischen Kommission angegliederten Verwaltungskommission zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("Verwaltungskommission") eingesetzt wurde und die in Teil I des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführt sind.
2. Für die Zwecke dieses Teils gelten die Definitionen in Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004.
Artikel 26a
Abgedeckte Sonderfälle
1. Die folgenden Regeln gelten in den folgenden Fällen, soweit sie sich auf Personen
beziehen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 25 fallen:
(a) Die folgenden Personen fallen unter diesen Teil für die Zwecke der Inanspruchnahme und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben:
(i) Schweizer Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz, die vor dem festgelegten Stichtag der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
(ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften der Schweiz unterlagen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
Für die Zusammenrechnung der Zeiten werden Zeiten, die sowohl vor als auch nach dem festgelegten Stichtag zurückgelegt wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt;
(b) Die Regeln der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die vor dem festgelegten Stichtag die Genehmigung zur Aufnahme
7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1-42)