Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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Artikel 28

Rechtsentwicklung und Anpassung von Rechtsakten der Union

1. Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 am oder nach dem festgelegten Stichtag geändert oder ersetzt, so gilt der Verweis auf diese Verordnungen in dieser Vereinbarung als Verweis auf sie in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung gemäß den in Teil II des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführten Rechtsakten.

Der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss überarbeitet Teil II des Anhangs I dieses Abkommens und passt es an jeden Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an, der in das FZA und das Austrittsabkommen UK-EU aufgenommen wird, sobald ein entsprechender Beschluss des gemäß Artikel 14 des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses Schweiz-EU und des entsprechenden Gemischten Ausschusses UK-EU angenommen wird. Zu diesem Zweck unterrichten sich die Parteien so bald wie möglich nach der Annahme gegenseitig im gemäss Art. 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über die diese Verordnungen ändernden oder ersetzenden Rechtsakte.

2. Abweichend vom zweiten Unterabsatz von Absatz 1, wenn ein Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, der in das FZA und das Austrittsabkommen UK-EU aufgenommen wurde:

(a) die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Punkte ändert oder ersetzt oder

(b) eine Geldleistung nicht exportierbar oder exportierbar macht, die nach dieser Verordnung unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag exportierbar bzw. nicht exportierbar ist; oder

(c) eine Geldleistung, die nach der genannten Verordnung unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag für einen begrenzten Zeitraum exportierbar ist, für einen unbegrenzten Zeitraum exportierbar macht oder eine Geldleistung, die nach der genannten Verordnung unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag für einen unbegrenzten Zeitraum exportierbar ist, nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar macht;

beurteilt der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen des Rechtsakts. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Gemischte Ausschuss in gutem Glauben das Ausmaß der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Änderungen sowie die Bedeutung des Fortbestands des guten Funktionierens der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich und des Vorhandenseins eines zuständigen Staates in Bezug auf eine Person im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Beschließt der Gemischte Ausschuss dies innerhalb von sechs Monaten nach den gemäß Absatz 1 erhaltenen Angaben, so wird Teil II des Anhangs I zu diesem Abkommen nicht an den in Absatz 1 genannten Rechtsakt angepasst.