Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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einer geplanten Krankenpflegebehandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt haben, weiterhin bis zum Ende der Behandlung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren gelten auch nach Beendigung der Behandlung. Diese Personen und die Begleitpersonen haben das Recht, den Behandlungsstaat gemäß Artikel 13 entsprechend zu betreten und zu verlassen;
(c) Die Regeln der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und sich unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhalten, weiterhin bis zum Ende ihres Aufenthalts. Die entsprechenden Erstattungsverfahren gelten auch nach Beendigung des Aufenthalts oder der Behandlung;
(d) Die Regeln der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten weiterhin, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, für die Gewährung von Familienleistungen, auf die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag für die folgenden Personen Anspruch besteht:
(i) Schweizer Staatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz, die den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen und Familienangehörige haben, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag im Vereinigten Königreich wohnen;
(ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige haben, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz wohnen;
(e) In den in Buchstabe d) Ziffern i) und ii) des ersten Unterabsatzes genannten Fällen gelten für alle Personen, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rechte als Familienangehörige haben, wie abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiterhin, solange die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
2. Die Bestimmungen des Teils III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Leistungen bei Krankheit gelten für Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erhalten.
Dieser Absatz gilt sinngemäß für Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.