Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 77/249/EWG5 des Rates nur für die Schweiz und das Vereinigte Königreich gelten, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungserbringende, zur Ausübung ihres Berufs in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich niedergelassen sein müssen. Zwecks Anwendung von Anhang II sollen die Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/20046 des Europäischen Parlaments und Rates während der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Dauer auf Dienstleistungserbringende angewendet werden, die nicht oder nicht mehr von Artikel 25 erfasst werden.
5. Dienstleistungserbringende im Sinne dieses Artikels sind berechtigt, gemäss Artikel 13 dieses Abkommens in die Schweiz und in das Vereinigte Königreich einzureisen und auszureisen.
6. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich können gemäss Artikel 17 dieses Abkommens die Rechte von Dienstleistungserbringenden unter diesem Artikel beschränken.
Artikel 24
Ausstellung eines Dokuments über die Rechte von Dienstleistungserbringenden
1. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich können von Dienstleistungserbringenden die Beantragung eines Dokuments verlangen, das:
(a) bescheinigt, dass diese über die in diesem Titel vorgesehenen Rechte verfügen; oder
(b) die in diesem Titel vorgesehenen Rechte verleiht.
TEIL DREI KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
Artikel 25
Persönlicher Geltungsbereich
1. Unbeschadet der Teile zwei und vier gilt dieser Teil für die folgenden Personen:
(a) Schweizer Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
5 Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17)
6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1)