Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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Artikel 26b
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. Die für Schweizer Staatsangehörige geltenden Bestimmungen dieses Teils gelten für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vorausgesetzt dass:
(a) die Europäische Union ein entsprechendes Abkommen, das für Schweizer Staatsangehörige gilt, mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen hat und anwendet, und
(b) die Europäische Union einentsprechendes Abkommen, das für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt, mit der Schweiz abgeschlossen hat und anwendet.
2. Nach Mitteilung des Vereinigten Königreichs und der Schweiz über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abkommen legt der durch Artikel 6 eingesetzte Gemischte Ausschuss den Zeitpunkt fest, ab dem die Bestimmungen dieses Teils für die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten.
Artikel 26c
Anwendung dieses Teils unter Umständen, in denen es kein massgebliches
Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gibt
Besteht kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, das die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union auf eine bestimmte Personengruppe vorsieht, so gelten die in Artikel 26 genannten Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, soweit dies für die Zwecke dieses Abkommens möglich und erforderlich ist.
Artikel 27
Rückerstattung, Rückforderung und Verrechnung
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Erstattung, Rückforderung und Verrechnung gelten weiterhin für Ereignisse, soweit sie sich auf von Artikel 25 nicht erfasste Personen beziehen, und die
(a) vor dem festgelegten Stichtag aufgetreten sind; oder
(b) am oder nach dem festgelegten Stichtag auftreten und sich auf Personen beziehen, die unter die Artikel 25 oder 26a fielen als das Ereignis eintrat.