Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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Aufenthaltsrecht weiterhin besteht und der betreffende Staatsangehörige seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat hat.
3. Staatsangehörige einer Partei, die vor dem festgelegten Stichtag im Hoheitsgebiet der
anderen Partei Grenzgängerin oder Grenzgänger waren und ihren Grenzgängerstatus beibehalten haben, sind zum Erwerb von Immobilien im Hoheitsgebiet der anderen Partei, in dem sie Grenzgängerin oder Grenzgänger sind, gemäss Artikel 25 Absatz 3 von Anhang I zum FZA berechtigt.
KAPITEL 4 Dienstleistungserbringende
Artikel 23
Rechte der Dienstleistungserbringenden
1. In Bezug auf Artikel 5 des FZA sowie Artikel 17 von Anhang I zum FZA sind
Dienstleistungserbringende aus der Schweiz und aus dem Vereinigten Königreich berechtigt, am oder nach dem festgelegten Stichtag Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Dabei gelten folgende Bedingungen:
(i) die Erbringung der Dienstleistung hat gestützt auf einen schriftlichen Vertrag3 zu erfolgen, der vor dem festgelegten Stichtag abgeschlossen wurde und mit dessen Ausführung vor dem festgelegten Stichtag begonnen wurde;
(ii) die Erbringung der Dienstleistung darf nicht über den Zeitraum hinaus dauern, der fünf Jahre nach dem festgelegten Stichtag endet, es sei denn, der Zeitraum wird gemäss Absatz 2 verlängert.
2. Vor dem Ende des in Absatz 1 (ii) genannten Zeitraums und vor dem Ende jedes
darauffolgenden Fünfjahreszeitraums überprüfen die Parteien gemeinsam im Gemischten Ausschuss, ob der in Absatz 1 (ii) genannte Zeitraum zu verlängern ist. Kommen die Parteien überein, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen eine Verlängerung des Zeitraums sprechen, verlängern die Parteien durch Beschluss des Gemischten Ausschusses den Zeitraum um weitere fünf Jahre.
3. Dieser Artikel wird hinfällig, wenn ein Abkommen zur Regelung des Personenverkehrs
zwecks Dienstleistungserbringung im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Parteien nach dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen und angewendet wird.
4. Anhänge II und III des FZA finden sinngemäss Anwendung. Zu diesem Zweck soll jede
Bezugnahme auf «Mitgliedstaat» in Titel II der Richtlinie 2005/36/EG4 des
3 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit: «Schriftlich» beinhaltet auch die elektronische Form.
4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)