Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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(b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
(c) Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben und unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
(d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
(e) Personen, die nicht unter die Buchstaben (a) bis (d) fallen:
i) Schweizer Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Vereinigten Königreich ausüben und die aufgrund von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; oder
ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausüben und aufgrund von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
(f) Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, die sich in einer der in den Buchstaben (a) bis (e) beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
2. Die in Absatz 1 genannten Personen sind so lange vom Geltungsbereich erfasst, wie sie sich ununterbrochen in einer der in diesem Absatz genannten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz und zum Vereinigten Königreich haben.
3. Dieser Teil gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Absatz 1 Buchstaben (a) bis (e) dieses Artikels, aber unter Artikel 10 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4. Die in Absatz 3 genannten Personen sind so lange vom Geltungsbereich erfasst, wie sie nach Artikel 12 dieses Abkommens weiterhin ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat oder nach Artikel 20 dieses Abkommens ein Recht auf Arbeit in ihrem Arbeitsland haben.
5. Bezieht sich dieser Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene, so fallen diese Personen nur insoweit unter diesen Titel, als sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.