Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet:

(d) "exportierbar" zahlbar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an oder in Bezug auf eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der für die Gewährung der Leistung verantwortliche Träger befindet. "Nicht exportierbar" ist entsprechend auszulegen; und

(e) "unbefristet exportierbar" bedeutet exportierbar, solange die Voraussetzungen für die Entstehung der Ansprüche erfüllt sind.

3. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Teil III des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführten Anpassungen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss über alle Änderungen der innerstaatlichen Bestimmungen, die für[ Teil III des Anhangs I zu diesem Abkommen relevant sind.

4. Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Teil I des Anhangs I enthaltenen Liste. Der Gemischte Ausschuss ändert Teil I des Anhangs I, um jeder neuen Entscheidung oder Empfehlung der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck unterrichten sich die Parteien so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss gegenseitig darüber. Diese Anpassungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Artikel 28a

Rechtsentwicklung und Anpassung von Rechtsakten der Union, wenn kein

entsprechendes Austrittsabkommen besteht.

1. Dieser Artikel gilt in Fällen, in denen kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union in Kraft ist, das die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 auf eine bestimmte Personengruppe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union vorsieht.

2. Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 am oder nach dem festgelegten Stichtag geändert oder ersetzt, so gilt der Verweis auf diese Verordnungen in diesem Abkommen als Verweis auf sie in der geänderten oder ersetzten Fassung gemäß den in Anhang I Teil II dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakten.

Wurde ein Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 in das FZA aufgenommen, so bewertet der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen des Rechtsakts und prüft, ob es angemessen ist, dass Anhang I Teil II dieses Abkommens an diesen Rechtsakt angepasst wird. Zu diesem Zweck unterrichtet die Schweiz das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach der Annahme in dem nach Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über jeden Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung dieser