Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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Verordnungen.

Beschließt der Gemischte Ausschuss nicht, Anhang I Teil II dieses Abkommens an den genannten Rechtsakt anzupassen, so wird Anhang I Teil II dieses Abkommens nicht an diesen Rechtsakt angepasst.

3. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Anhang I Teil III dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss über alle Änderungen der innerstaatlichen Vorschriften, die für Anhang I Teil III dieses Abkommens relevant sind.

4. Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie die in Anhang I Teil I enthaltene Liste umfassen. Der Gemischte Ausschuss kann Anhang I Teil I ändern, um jeden neuen Beschluss oder jede neue Empfehlung der Verwaltungskommission widerzuspiegeln, die der Gemischte Ausschuss für angemessen hält. Zu diesem Zweck unterrichtet die Schweiz das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss davon. Diese Anpassungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

5. Der Gemischte Ausschuss kann bis zum Ende des vierten Jahres nach Ablauf des festgelegten Stichtags Beschlüsse zur Änderung des Dritten Teils dieses Abkommens erlassen, um die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in einem bilateralen Zusammenhang zu präzisieren.

Artikel 28b

Überprüfung von Teil Drei wenn kein massgebliches Austrittsabkommen besteht

Unter den in Artikel 28a Absatz 1 genannten Umständen überprüfen die Parteien gemeinsam die Bestimmungen des Dritten Teils dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss vor Ablauf des Jahres, das auf das Datum folgt, an dem es zwischen den Parteien angewandt wird, und danach jährlich. Bei der Durchführung der Überprüfung prüfen die Parteien, ob der Dritte Teil das geeignetste Mittel zur Sicherstellung der Koordinierung der sozialen Sicherheit für die von ihm erfassten Personen bleibt oder ob der Dritte Teil geändert oder ersetzt werden sollte.