Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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am oder nach diesem Zeitpunkt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. des Vereinigten Königreichs, unter Vorbehalt von Artikel 14.

3. Absatz 2 gilt auch für Personen, die unter Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA

fallen, und nicht unter die Unterabsätze a–c derselben Bestimmung, und die vor dem festgelegten Stichtag um begünstigte Einreise und Wohnsitznahme ersucht haben und deren Aufnahme die Schweiz oder das Vereinigte Königreich gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften am oder nach diesem Zeitpunkt begünstigt.

Artikel 11

Fortbestand des Aufenthalts

Der Fortbestand des Aufenthalts für die Zwecke von Artikel 9 und 10 bleibt durch Abwesenheiten nach den Artikeln 4 (siehe Verweis auf die Verordnung [EWG] Nr. 1251/70), 6 Absatz 5, 12 Absatz 5 und 24 Absatz 6 von Anhang I zum FZA unberührt.

TITEL II RECHTE UND PFLICHTEN

KAPITEL 1 Aufenthaltsrechte, Aufenthaltsdokumente

Artikel 12

Aufenthaltsrechte

1. Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind

zum Aufenthalt im Aufnahmestaat berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 von Anhang I zum FZA.

2. Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sind zum Aufenthalt im

Aufnahmestaat nach den Artikeln 3 und 4 von Anhang I zum FZA berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen.

3. Der Aufnahmestaat darf den Personen nach den Absätzen 1 und 2 neben den in

diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Voraussetzungen keine weiteren Beschränkungen und Voraussetzungen für den Erwerb, Erhalt und Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Es besteht kein Ermessensspielraum bei der Anwendung der Beschränkungen und Voraussetzungen, es sei denn, dieser falle zugunsten der betreffenden Person aus.