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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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3Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

4Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.

5Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.

Art. 58 Kontoeröffnung

1Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2Das Gesuch muss enthalten:

a. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;

b. für Personen: einen Identitätsnachweis;

c. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

d. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;

e. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;

f. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

3Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

4Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

5Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

6Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein.