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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Art. 55c Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate für
Betreiber von Anlagen
1Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate wird mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn:
a. eine physische Änderung mindestens einer Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verringerung der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt;
b. der Betrieb der Anlagen eingestellt wird; oder
c. der Betrieb wesentlicher Teile von Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird.
2Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate für Anlagen gemäss Artikel 55b Absatz 1 Buchstabe a wird dabei auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert.
Art. 55d Emissionsminderungszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber
Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein Luftfahrzeugbetreiber abgeben kann, beträgt 1,5 Prozent seiner nach Artikel 52 massgebenden CO2- Emissionen des Jahres 2020.
Art. 56 Abs. 1 und 3
1Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.
3Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.
Art. 57 Grundsatz
1EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.
1bisBetreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.
2Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach dem 5. Kapitel sowie Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.