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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen
1Der EHS-Teilnehmer informiert die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
b. Änderungen der Kontaktangaben.
2Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.
Art. 54 Abs. 1
1Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen im EHS ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.
Art. 55 Pflicht
1Der Betreiber der Anlagen gibt dem BAFU jährlich Emissionsrechte für Anlagen und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.
2Der Luftfahrzeugbetreiber gibt der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte für Luftfahrzeuge oder für Anlagen und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers nach Artikel 52.
3Der EHS-Teilnehmer erfüllt diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.
Art. 55a
Aufgehoben
Art. 55b Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen
1Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein Betreiber von Anlagen im EHS abgeben kann, berechnet sich wie folgt:
a. für Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden: 11 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugeteilten Emissionsrechte; abgezogen werden die in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate;
b. für die übrigen Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
2Für Anlagen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise im EHS berücksichtigt werden, wird die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate entsprechend dieser Zeitdauer reduziert.