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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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b. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;
c. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.
5Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.
6Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.
Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote
1Versteigerungsgebote werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.
2Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Schweizerfranken und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.
Art. 50 Datenerhebung
1Für Betreiber von Anlagen werden die Daten, die für die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte erforderlich sind, vom BAFU oder einer von ihm beauftragten Stelle erhoben.
2Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.
3Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung der Daten nach dieser Verordnung verantwortlich.
Art. 51 Monitoringkonzept
1Betreiber von Anlagen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden dazu die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage.
2Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der Teilnahmepflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, verwenden sie die dazu zur Verfügung gestellte Vorlage.