Vorlage

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;

cbis. Transaktionen;

d. bei EHS-Teilnehmern: Versteigerungsgebote, Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;

dbis. bei in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR: Versteigerungsgebote;

e. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;

f. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate;

g. bei Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate.

Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4

1Ein Betreiber von Anlagen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wenn er:

3Mehrere Betreiber von Anlagen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:

a. jeder von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;

b. jeder von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und

c. sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.

4Die Betreiber von Anlagen gelten als ein Betreiber. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.

Art. 67 Abs. 1, 3 Bst. a, b, f, Abs. 4 und 5

1Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.

3Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:

a. an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der vergangenen zwei Jahre;

b. am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;