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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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3Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.
4Der Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz (EHS-Teilnehmer) passt das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Anhang 16 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach den Artikeln 46b und 46c notwendig wird. Er reicht das angepasste Monitoringkonzept der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung ein.
5Der CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 20175 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.
Art. 52 Monitoringbericht
1Der EHS-Teilnehmer reicht der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, verwendet er die dazu zur Verfügung gestellte Vorlage.
2Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
3Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.
4Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.
5Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO -Emissionen, welche die
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in Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG6 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/20127 abstützt.
6Reicht der EHS-Teilnehmer den Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf seine Kosten.
7Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.
5 SR 641.714.11
6 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.
7 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.