Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
1 Gesamtvorlage
Die Vorlage zur Anpassung der Eigenmittelverordnung umfasst drei unterschiedliche und für sich eigenständige Themenbereiche. Jeder Teilbereich beinhaltet wichtige Anpassungen, für die möglichst rasch der Regulierungsprozess lanciert werden soll, damit sie per 1.1.2020 in Kraft treten können. Aus prozessökonomischen Gründen werden die drei Themenbereiche in der vorliegenden Gesamtvorlage zusammengefasst. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Gesamtvorlage nachfolgend in den drei einzelnen Teilen erläutert. Abschnitt 2 beinhaltet die Einführung von Vereinfachungen bei den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser (Kategorien 4 und 5 gemäss Anhang 3 BankV). Abschnitt 3 legt die Anpassung der Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite für inländische Wohnrenditeliegenschaften im Standardansatz dar. Schlussendlich behandelt Abschnitt 4 die Erfüllung der besonderen Anforderungen für systemrelevanten Banken (Art. 9 BankG) in Bezug auf die Stammhäuser (sogenannte «Parent-Banken»).
2 Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute
2.1 Grundzüge der Vorlage
2.1.1 Ausgangslage
Proportionalität bzw. Verhältnismässigkeit ist ein Kernelement der Finanzmarktregulierung sowie der risikoorientierten Aufsicht in der Schweiz. Dies bedeutet, dass die Vorschriften und die Aufsicht angemessen sind und den unterschiedlichen Grössen, Geschäftsmodellen und Risiken der einzelnen Institute Rechnung tragen. International gehört die Schweiz im Bereich der proportionalen Bankenregulierung zu den führenden Jurisdiktionen.1
2.1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Die Finanzkrise 2007/2008 hat offenbart, dass bei den Banken eine Rekalibrierung des Sicherheitsniveaus namentlich in den Bereichen Eigenmittel und Liquidität notwendig war. Als Folge wurden zahlreiche internationale Standards geschaffen. Mit der entsprechenden Umsetzung nahm auch in der Schweiz die Komplexität der nationalen Regulierung massgeblich zu. Tatsache ist, dass insbesondere für Kleininstitute diese Komplexität eine übermässige Belastung darstellen kann. Durch die Einführung von Vereinfachungen bei den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser2 (Kategorien 4 und 5 gemäss Anhang 3 BankV) soll einerseits auf Stufe Eigenmittelverordnung (ERV) diese Belastung reduziert werden. Andererseits soll damit der Rahmen für weiterreichende Vereinfachungen geschaffen werden, die von der FINMA auf Stufe Rundschreiben implementiert werden.
2.1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 BankG startete die FINMA am 16. Juli 2018 ein Pilotprojekt zur Einführung eines sogenannten Kleinbankenregimes. Dafür wurden von der FINMA im Austausch mit Branchenvertretern Teilnahmekriterien und Vereinfachungen definiert. Konkret wurde für die Teilnahme eine vereinfachte Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent (anstatt 3 Prozent nach Art. 46) sowie eine durchschnittliche Liquidity Coverage Ratio (LCR) von 120 Prozent (zusätzlich zur Anforderung nach Art. 14 Abs. 1 LiqV) vorausgesetzt. Ausserdem durf-
1 Vgl. BIS / Financial Stability Institute (2017): Proportionality in Banking Regulation: A Cross-Country Comparison.
2 Mit dem auf den 1. Januar 2020 vorgesehenen Inkrafttreten des FINIG wird die bis anhin gebräuchliche Bezeichnung «Effektenhändler» durch die Bezeichnung «Wertpapierhäuser» ersetzt.