Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

ten die teilnehmenden Institute keine besonderen Risiken aufweisen, insbesondere in den Bereichen Geschäftsverhaltensregeln3 und Zinsrisiken. Im Gegenzug wurden den am Pilotregime teilnehmenden Instituten verschiedene Vereinfachungen gewährt. So werden während der Dauer des Pilots bei Pilotinstituten im Bereich Prüfwesen zum Thema Eigenmittel keine Prüfungen vorgenommen und das quartalsmässige Reporting der langfristigen Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) muss nicht eingereicht werden. Ebenfalls wird die erforderliche Offenlegung auf ein Minimum reduziert. Betreffend Geschäftsverhaltensregeln sieht das Pilotregime jedoch keine Vereinfachungen vor. Zwischenzeitlich wurden von der FINMA weitere Vereinfachungen wie beispielsweise die qualitativen Anforderungen in den Bereichen operationelle Risiken, Outsourcing und Corporate Governance geprüft.

Ziel des Pilotbetriebs ist es, dass die Behörden und die teilnehmenden Institute die Teilnahmekriterien sowie die Vereinfachungen in der konkreten Anwendung prüfen. Die gewonnenen Erkenntnisse zeigen auf, dass die Voraussetzungen für den Zugang zu den Vereinfachungen für die finale Regulierung in der ERV gegenüber dem Pilotprojekt in gewissen Bereichen wie folgt anzupassen sind:

− Die Anforderungen an die vereinfachte Leverage Ratio wurden für Institute der Kategorie 5

auf 8 Prozent und für Institute der Kategorie 4 auf 9 Prozent festgelegt. Damit wird dem generellen Grundsatz der proportionalen Ausgestaltung der Regulierung besser Rechnung getragen.

− Die Kriterien, die zu den Vereinfachungen berechtigen, sind auf Verordnungsstufe mög-

lichst klar zu definieren. Dies soll für Institute, die die Kriterien entweder bereits erfüllen oder die Erfüllung anstreben, die erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit gewährleisten. Entsprechend wurde die Kompetenz der FINMA, besonders liquide und gut kapitalisierte Institute der Kategorien 4 und 5 mit «besonders hohen Risiken»4 von den Vereinfachungen auszuschliessen, eingeschränkt. Neu kann die FINMA Institute nur auf der Basis von konkreten Anhaltspunkten für hohe Verhaltens- bzw. Zinsrisiken ausschliessen.

Die Anzahl Institute, die die Vereinfachungen grundsätzlich in Anspruch nehmen können, liegt mit dem vorliegenden Vorschlag gegenwärtig weiterhin bei 111 Instituten. Von der Erhöhung der Leverage-Ratio-Anforderung für Kategorie 4-Banken von 8 Prozent auf 9 Prozent sind lediglich 3 Pilotinstitute betroffen. Diese verfügen jedoch bereits heute über eine vereinfachte Leverage Ratio zwischen 8,2 Prozent und 8,9 Prozent. Für diese Institute soll mit einer angemessenen Übergangsfrist in Art. 148k die Möglichkeit geschaffen werden, mittels Reduktion von Gewinnausschüttungen, einer Bilanzverkürzung oder Kapitalaufnahme eine vereinfachte Leverage Ratio von 9 Prozent zu erreichen. Damit können sie die Vereinfachungen auch nach dem Pilotbetrieb weiterhin beanspruchen.

3 Bekämpfung von Geldwäscherei und Finanzkriminalität, Angemessenheit der Produkte und Dienstleistungen für den Kunden (Suitability), Marktintegrität sowie grenzüberschreitendes Finanzdienstleistungsgeschäft (Crossborder).

4 Vgl. FINMA (2018): Termsheet Kleinbankenregime, S. 2, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/ > Kleinbankenregime > Termsheet Kleinbankenregime.