Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
2.1.4 Rechtsvergleich
Der Vergleich mit bestehenden und geplanten Regulierungen im Ausland zeigt, dass die in der Schweiz vorgesehenen Vereinfachungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Institute nur beschränkt mit Konzepten anderer Länder vergleichbar sind.
In der EU sieht der am 23. November 2016 veröffentlichte Entwurf der CRR II (Capital Requirements Regulation) Vereinfachungen für kleine Institute vor.5 Um in den Genuss dieser Vereinfachungen zu kommen, müssen diese Institut jedoch nicht besonders liquide und/oder gut kapitalisiert sein. Daher sind diese Vereinfachungen eher vergleichbar mit den in der Schweizer Regulierung bereits bestehenden Vereinfachungen für Institute der Kategorien 4 und 5.
In den USA besteht seit Mai 2018 mit der Capital Simplification for Qualifying Community Banks unter dem Economic Growth, Regulatory Relief, and Consumer Protection Act (EGRRCPA) ein Ansatz, welcher Vereinfachungen für kleine, besonders gut kapitalisierte Institute vorsieht. Da die Umsetzung noch ausstehend ist, sind die im Folgenden genannten Voraussetzungen und Vereinfachungen als nicht endgültig zu betrachten.6 Unter dem EGRRCPA qualifizieren Institute als Community Bank, wenn ihre gesamten konsolidierten Vermögenswerte weniger als USD 10 Mrd. betragen. Zudem muss das Institut eine Community Bank Leverage Ratio (CBLR) von mindestens 9 Prozent aufweisen, um als Community Bank zu qualifizieren. Erfüllt die Bank diese Anforderung, so ist sie von sämtlichen weiteren Kapitalanforderungen entbunden. Im Gegensatz zur Schweiz bestehen keine Anforderungen an die LCR oder den Refinanzierungsgrad. Die zuständigen US-Bundesbehörden haben jedoch die Kompetenz, einzelne Banken aufgrund ihres Risikoprofiles von den Vereinfachungen auszuschliessen. Gründe hierfür können beispielsweise ihr Aussenbilanzgeschäft, ihr Handelsbuch oder ihr Derivate-Exposure sein.
2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 47a Vereinfachungen
Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5 können bei der FINMA beantragen, die erforderlichen Eigenmittel nicht mehr nach Art. 41 bis 46 berechnen zu müssen. Institute, welche von diesen Vereinfachungen Gebrauch machen wollen, übermitteln der FINMA einen entsprechenden Antrag mit den Nachweisen, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 47b erfüllen. Sind alle Voraussetzungen gemäss Art. 47b erfüllt und liegt kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 47c vor, so genehmigt die FINMA den Antrag.
Die Anforderungen nach Art. 41 bis 46 sollen sicherstellen, dass die Institute im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken über genügend Eigenmittel verfügen. Durch die Vereinfachungen fallen diese Anforderungen weg, jedoch werden durch die Voraussetzungen nach Art. 47b neue Anforderungen gestellt.
− Die Anforderungen an die erforderlichen Eigenmittel nach Art. 41ff sind implizit erfüllt, da
die Institute gemäss Art. 47b insbesondere über eine hohe vereinfachte Leverage Ratio gemessen an ihrem Kernkapital verfügen müssen. Die FINMA prüft mittels einer vereinfachten Berechnung der Bilanzqualität, dass die Institute keine zu hohen Risiken auf ihren Bilanzen aufbauen. Stellt die FINMA bspw. einen Aufbau entsprechender Risiken fest, kann sie in sinngemässer Anwendung von Art. 4 Abs. 3 BankG die Voraussetzungen nach
5 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Grosskredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, COM(2016) 850 final.
6 Der Gesetzesvorschlag wurde am 21 November 2018 in die Vernehmlassung geschickt und ist abrufbar unter: https://www.occ.treas.gov/ > News and Issuances > News Releases > 2018 > NR 2018-125 Agencies Propose Community Bank Leverage Ratio for Qualifying Community Banking Organizations.