Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
41-46 berechnen müssen, gibt es auch keine Voraussetzungen, um von denselben dispensiert zu werden.
Absatz 1
Qualifizierende Banken müssen die in den Bst. a bis c genannten Anforderungen jederzeit einhalten. Die Voraussetzungen sind sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe zu erfüllen.
Absatz 1 Buchstabe a
Banken der Kategorie 4 müssen über eine vereinfachte Leverage Ratio nach Abs. 3 von mindestens 9 Prozent verfügen, Banken der Kategorie 5 über eine solche von mindestens 8 Prozent. Damit ist die nicht-risikogewichtete Leverage Ratio (Höchstverschuldungsquote) gemäss Art. 46 von 3 Prozent deutlich übererfüllt. Die entsprechende Zusatzsicherheit trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leverage Ratio per Definition nicht-risikogewichtet ist und die Funktion der risikogewichteten Kapitalquote nur begrenzt substituieren kann. Der höhere Freiraum betreffend Risikonahme wird daher durch diese höheren Anforderungen an die vereinfachte Leverage Ratio als ungewichtete Kapitalquote kompensiert. Die unterschiedliche Höhe der Anforderung an die vereinfachte Leverage Ratio trägt insbesondere der Befreiung vom Eigenmittelpuffer gemäss Art. 43 Rechnung (vgl. Art. 47a), der aufgrund der unterschiedlichen Grösse und Risiken der Kategorien 4 und 5 proportional ausgestaltet ist.
Absatz 1 Buchstabe b
Die durchschnittliche Liquiditätsquote nach Abs. 4 muss mindestens 120 Prozent betragen. Mit 120 Prozent liegt die durchschnittliche Liquiditätsquote über der jederzeit einzuhaltenden Mindestanforderung nach Art. 14 LiqV von 100 Prozent. Die erhöhte Liquiditätsanforderung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Institut in einer Stresssituation mit übermässigen Liquiditätsabflüssen konfrontiert sein kann.
Absatz 1 Buchstabe c
Der Refinanzierungsgrad nach Abs. 5 muss mindestens 100 Prozent betragen. Dies stellt sicher, dass die qualifizierenden Institute stabil finanziert sind. Damit ersetzt er konzeptionell die NSFR.
Absatz 2
Die Vereinfachungen gemäss Art. 47a stehen auch reinen Wertpapierhäusern (ohne Bankenbewilligung) zur Verfügung. Wertpapierhäuser müssen allerdings keine durchschnittliche Liquiditätsquote und keinen Refinanzierungsgrad nachweisen, da sie auch ohne Vereinfachungen in der Regel keine Liquiditätsanforderungen erfüllen müssen.
Absatz 3
Die vereinfachte Leverage Ratio ist eine vereinfachte Berechnung der Höchstverschuldungsquote nach Art. 46. Sie wird berechnet, indem das Kernkapital (Zähler) gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 ff. und Art. 27 ff. durch die Summe (Nenner) aller Bilanzaktiven (abzüglich immaterielle Werte resp. Goodwill und Beteiligungen) und aller Ausserbilanzpositionen dividiert wird. Die Anforderungen an die Kapitalqualität stimmen damit weiterhin mit den Anforderungen nach Art. 46 überein.
Absatz 4
Die Berechnung der durchschnittlichen Liquiditätsquote erfolgt, indem der Durchschnitt (Zähler) der letzten zwölf Monatsendbestände an HQLA gemäss Art. 15 ff. LiqV durch den durchschnittlichen Wert (Nenner) des Nettomittelabflusses zum Monatsende gemäss Art. 16 LiqV der letzten zwölf Monate, der gemäss Stressszenario der LCR im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist, dividiert wird. Ein Institut, das gleichzeitig mit dem Antrag gemäss Art. 47a auch eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Art. 3 BankG beantragt, muss die Anforderung an die durchschnittliche Liquiditätsquote erst mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs erfüllen.