Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
Art. 47b verschärfen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einen sogenannten Säule-2-Zuschlag zu verfügen, wie dies in Art. 45 vorgesehen ist. Die entsprechenden Zuschläge erfolgen für die von Art. 41 bis 46 befreiten Banken neu über die vereinfachte Leverage Ratio gemäss Art. 47b Abs. 3.
− Damit entfallen für diese Institute die Anforderungen an die Qualität und Quantität der er-
forderlichen Eigenmittel nach Art. 41.
− Mit der Befreiung von den Bestimmungen des Art. 43 entfallen für diese Institute die pro-
portional ausgestalteten Eigenmittelpuffer nach Art. 43. Diese betragen für Institute der Kategorie 4 3,2 Prozent und für Institute der Kategorie 5 2,5 Prozent der risikogewichteten Positionen. Ausschlaggebend für die proportionale Ausgestaltung des Eigenmittelpuffers ist die unterschiedliche Grösse7 und das unterschiedliche Reputationsrisiko für den Finanzplatz Schweiz der beiden Kategorien. Dem Verzicht auf den proportional ausgestalteten Eigenmittelpuffer wird mit der proportionalen Anforderung an die vereinfachte Leverage Ratio Rechnung getragen. Diese beträgt 8 Prozent für Banken und Wertpapierhäuser der Kategorie 5 und 9 Prozent für Banken und Wertpapierhäuser der Kategorie 4.
− Ebenfalls entfallen die Anforderungen an den derzeit für direkt und indirekt grundpfandge-
sicherte Positionen aktivierten, sektoriellen antizyklischen Puffer (AZP) nach Art. 44. Auch allfällige künftige Anforderungen an einen generellen AZP würden für diese Institute keine Wirkung entfalten.
− Qualifizierende Institute müssen auch die Bestimmungen über die Leverage Ratio nach Art.
46 ERV nicht länger einhalten, da die technischen Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Gesamtengagements komplex sind. Stattdessen berechnen sie eine vereinfachte Leverage Ratio nach Art. 47b Abs. 3, welche die Leverage Ratio nach Art. 46 gut approximiert. Mit dem vorgesehenen Puffer von 5 respektive 6 Prozentpunkten ist daher gewährleistet, dass die in Art. 46 enthaltene Anforderung an die Höhe der Leverage Ratio weiterhin gewährleistet ist.
− Ebenfalls entfallen alle Sanktionsmechanismen, die an die risikogewichteten Eigenmittel-
anforderungen geknüpft sind, wie insbesondere jene zur Selbstregulierung im Bereich der Hypothekarkreditvergabe auf Grundlage von Art. 72 Abs. 5.
Obwohl Zweigniederlassungen ausländischer Banken oder Wertpapierhäuser in der Regel keine erforderlichen Eigenmittel nach Art. 41 bis 46 berechnen müssen, können diese einen Antrag stellen, um die Vereinfachungen auf Stufe FINMA-Rundschreiben (vgl. Abschnitt 2.1.2) zu beanspruchen.
Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der Liquiditätsanforderungen vorgesehen. Entsprechend dem Zeitplan des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) hätte die NSFR per 1. Januar 2018 in Schweizer Recht überführt werden sollen. Aufgrund von Verzögerungen auf internationaler Ebene hat der Bundesrat am 30. November 2018 die Einführung nochmals verschoben. Sobald die NSFR jedoch in Kraft tritt, sollen qualifizierende Institute auch auf die Berechnung und Einhaltung der NSFR verzichten können. Als Annäherung für die NSFR dient für qualifizierende Banken und Wertpapierhäuser die vereinfachte Refinanzierungsquote (Art. 47b Abs. 5). Die entsprechende Befreiung wird zu gegebener Zeit in der LiqV verankert werden.
Artikel 47b Voraussetzungen
Die Voraussetzungen, um von den in Art. 47a definierten Vereinfachungen zu profitieren, sind für Banken und Wertpapierhäuser in Art. 47b definiert. Da Zweigniederlassungen ausländischer Banken oder Wertpapierhäuser in der Regel keine erforderlichen Eigenmittel nach Art.
7 Die Bilanzsumme eines Instituts der Kategorie 4 kann im Vergleich zu der eines Instituts der Kategorie 5 bis zu CHF 15 Mrd. statt max. CHF 1 Mrd. betragen, die privilegierten Einlagen bis zu CHF 500 Mio. statt max. CHF
100 Mio.