Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 12 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute, Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF - Parten Banken)
Die Kantone Glarus und Graubünden sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Nachfolgend werden die wesentlichen Bemerkungen angeführt. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen.
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute
3.1.1 Allgemein
Dieser Teil der Vorlage stösst bei allen Vernehmlassungsteilnehmer grundsätzlich auf Zustimmung. Die Mehrheit der Kantone (AI, BE, GE, LU, OW, SH, SZ, TI, UR, VD, ZH), zwei Parteien (CVP, FDP), Bellerive, Caisse d’Epargne Riviera, CP, economiesuisse, MoMo, Privatbanken, Regionalbanken, Saanen Bank, SBVg, sgv, Spar- und Leihkasse Frutigen, VAV, Berner Regionalbanken, VSKB und ZKB haben Vorschläge für Anpassungen unterbreitet. EXPERTsuisse und SGB haben Bemerkungen zu diesem Teil der Vorlage abgegeben.
ZH spricht sich generell dafür aus, dass die regulatorischen Vorgaben periodisch auf deren Wirksamkeit und Effizienz zu überprüfen seien. SGB erachtet es als wichtig, dass die FINMA beobachtet, ob eine Verlagerung von riskanten Aktivitäten zu den Banken, die von den Vereinfachungen Gebrauch machen, stattfindet und entsprechend eingreift.
ZKB kritisiert die bestehenden Kriterien zur Einteilung der Banken in fünf Kategorien gemäss Anhang 3 BankV als zu wenig differenziert zur Ausgestaltung einer proportionalen Regulierung.
VSKB fordert in der ERV eine Pflicht für den Bundesrat zur periodischen Überprüfung der Schwellenwerte zur Einteilung der Banken gemäss Anhang 3 BankV alle fünf Jahre.
HKBB, UBS und ZKB unterstützt die Stellungnahme von SBVg und die darin enthaltenen Forderungen. ZKB schliesst sich zudem vollumfänglich der Stellungnahme des VSKB an.
Caisse d’Epargne Riviera erachtet die Leverage Ratio als ungeeignete Kennzahl für den Zugang zu den Vereinfachungen. Alternativ dazu schlägt sie Anforderungen in Bezug auf die gefährdeten Forderungen, den Refinanzierungssatz, das Zinsänderungs- und das Kreditrisiko vor. Darüber hinaus soll der FINMA noch ein weitgehender Ermessenspielraum für die Zulassung zu den Vereinfachungen eingeräumt werden.
3.1.2 Vereinfachungen (E-ERV Art. 47a)
Vier Kantone (LU, SZ, TI, UR), CVP, FDP und VSKB fordern regulatorische Vereinfachungen auch für die Banken der Kategorien 2 und 3 oder zumindest die Prüfung möglicher Vereinfachungen. BE und CP fordern dies lediglich für die Banken der Kategorie 3.
Der sgv verlangt einen Vermutungstatbestand, wonach alle Banken der Kategorien 4 und 5 automatisch unter die Vereinfachungen fallen. Diese Vermutung könne von der FINMA widerlegt werden, wenn bestimmte Risikoindikatoren, die in der Verordnung zu verankern seien, zutreffen. Sodann sei ein Voraussetzungskatalog für Vereinfachungen für Banken der Kategorie 3 zu erarbeiten. Die Banken dieser Kategorie müssten die Vereinfachungen jedoch aktiv beantragen. Die vorgeschlagenen Kriterien unter Art 47b eigneten sich als Kriterien für Banken der Kategorie 3, die eine Vereinfachung möchten.